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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 2
Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Grundsätze Entwurf: 01.07.2014
AB 38.2 Geltungsbereich
1 Das Versagen von Telematikanwendungen darf nicht unmittelbar Unfälle mit kriti-
schem oder katastrophalem Ausmass zur Folge haben können.
AB 38.3 Abstimmung zwischen Infrastruktur und Fahrzeugen
1 Damit die Gesamtsicherheit gewährleistet ist, müssen auch die fahrzeugseitigen Si-
cherungsanlagen und Telematikanwendungen die bei der Konzeption des Signalsystems und der Zugbeeinflussung festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
1.1 Auf mit ETCS ausgerüsteten Strecken sind die «Voraussetzungen für den Einsatz
von Fahrzeugen auf ETCS-Strecken»2 ein Bestandteil der festgelegten Voraussetzungen.
1.2 Auf Strecken, welche nicht zu ETCS migrieren, ist gemäss dem der «Nationalen
Standard Zugbeeinflussung ausgerüstet sind, ist die «Beschreibung Fahrzeugausrüstung»3 ein Bestandteil der festgelegten Voraussetzungen.
2 Zur rechtzeitigen Offenbarung und Analyse allfälliger Fehler ist der zwischen Infra-
strukturbetreiberinnen und Eisenbahnverkehrsunternehmungen erforderliche Informationsaustausch festzulegen und zu gewährleisten.
2.1 Die Betreiberinnen von mit ETCS ausgerüsteten Infrastrukturen koordinieren Pla-
nung, Bau und Betrieb der zur Offenbarung und Analyse allfälliger Fehler von ETCS-Komponenten nötigen Systeme. Sie erstellen ein entsprechendes Konzept und unterbreiten es dem BAV zur Genehmigung.
1.2 Auf Strecken welche gemäss dem Nationalen Standard Zugbeeinflussung ausgerüs-
tet sind, ist die «Beschreibung Fahrzeugausrüstung»4 ein Bestandteil der festgelegten Voraussetzungen.
2 Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3 3 Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3 4 Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3