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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 9

Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Artikel: Sicherungsanlagen Ausgabe: 01.07.2010

(AB 39.3.a Fahrwegsteuerung und -sicherung)

3.3 Fahrstrassen für Zugfahrten auf belegte Gleise sind zulässig, wenn durch die Siche-

rungsanlage geprüft ist, dass der für die Zugfahrt erforderliche Bremsweg vor der Belegung frei ist.

3.3.1 Bei der Fahrt mit Besetztsignal gilt:

a. Die minimale Entfernung ab der Geschwindigkeitsschwelle bis zur Zone, in welcher eine Besetzung zulässig ist, ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des eingesetzten Rollmaterials festzulegen.

b. Bei normalspurigen Bahnen ist eine Entfernung von mindestens 200 m ab der Geschwindigkeitsschwelle einzuhalten.

3.4 Fahrstrassen für Rangierbewegungen auf belegte Gleisabschnitte sind zulässig.

Fortsetzung Blatt Nr. 10