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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 1 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012
N O R M A L S P U R Blatt 1N Version
9.118.4.13.12
AB 17
1 Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bestimmungen (der Ziff. 1 bis– 7) gelten für die geometrische Gestal-
tung von Gleisanlagen für Geschwindigkeiten der Zugreihe R (VR) bis 250 km/h und Rangiergleisen, einschliesslich deren Planung. Die Vorgaben sind ebenfalls bei der Festlegung der Höchstgeschwindigkeit gemäss AB-EBV zu Art. 76, AB 76.1a zu berücksichtigen.
Ergänzende Bestimmungen für Neigetechnik, Ablaufanlagen und Anschlussgleise sind in den Ziff. 8, 9 und 10 festgelegt.
1.2 Die bahneigenen Reglemente und Weisungen regeln die geometrische Gestaltung der
Fahrbahn unter Einhaltung der Vorgaben dieser AB mit Rücksicht auf die herrschenden topographischen und betrieblichen Verhältnisse der jeweiligen Bahnunternehmung.
1.3 Toleranzwerte, bei deren Erreichung die Instandhaltung und die Erstellung des regelkon-
formen Zustandes unumgänglich werden, sind – unter Einhaltung der Vorgaben von Ziff. 4.2.4 – ebenfalls in den bahneigenen Reglementen und Weisungen festzulegen.
2 Grundsätze und Begriffe
2.1 Fahrbahngestaltung
2.1.1 Die Linienführung der Zuggleise sollte eine gleichmässige Fahrgeschwindigkeit ermögli-
chen. Häufige Wechsel der Geschwindigkeit sind zu vermeiden.
2.1.2 Es ist eine kontinuierliche, gestreckte Linienführung anzustreben, um kurze, häufig wech-
selnde Trassierungselemente (Gerade, Übergangsbogen, Kreisbogen) zu vermeiden, die einen grösseren Anlagen-Erhaltungsaufwand sowie nachteilige Auswirkungen auf den Fahrzeuglauf und auf den Komfort zur Folge haben.
2.1.3 Für die Festlegung der fahrbahnseitig zulässigen Höchstgeschwindigkeiten sind neben der
theoretischen Gleisgeometrie noch folgende Faktoren massgebend:
– Tragfähigkeit und Lagestabilität des Gleisrostes.
– Gleiszustand, Gewährleistung der erforderlichen Gleislagegüte.
– Zwangspunkte: Als Zwangspunkte bezeichnet man unter dem Gesichtspunkt der Trassierung alle konstruktiv bedingten Störstellen im Gleis, die infolge von erzwungenen Diskontinuitäten in der Fahrebene (z.B. Weichen, Dilatationsvorrichtungen) und in der Lagerung des Gleisrostes (Übergänge auf Brücken mit Direktbefestigung, auf Feste Fahrbahn oder ähnliche Einrichtungen, wie z.B. Bahnübergänge) zu erhöhten, dynamischen Auswirkungen führen können.
– Vom Fahrzeug auf das Gleis übertragene Beanspruchung (unter Berücksichtigung der reduzierten zulässigen Achslasten für den Geschwindigkeitsbereich VR > 200 km/h).
– Verkehrsarten, Güter- bzw. Personenverkehr und deren anteilmässige Verteilung.
2.1.4 Bei der Festlegung der betrieblich zulässigen Fahrgeschwindigkeit sind weiter fahrdienstli-
che Aspekte, die Längsneigung, und die Signalisierung und die Sicherheit auf Perrons massgebend.
Fortsetzung Blatt Nr. 2 N