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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 4 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012
N O R M A L S P U R
(AB 17)
3.4 Überhöhung ü
3.4.1 Grenzwerte der Überhöhung ü
Für die Wahl der maximal zulässigen Überhöhung gilt:
Grenzwert im Normalfall: 160 mm
Maximaler Grenzwert: 180 mm (1)
(1)Eine Überschreitung des Grenzwertes im Normalfall ist höchstens auf Strecken mit sehr geringem Anteil oder ohne Güterverkehr und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (z.B. Signalstandorte) allenfalls möglich.
3.4.2 Zusätzliche Bedingungen
3.4.2.1 Grosse Überhöhungen in kleinen Radien erhöhen das Entgleisungsrisiko der langsam
fahrenden Güterzüge. Die Belastung der äusseren, führenden Räder wird insbesondere bei grösseren Verwindungen stark vermindert. Im Hinblick auf torsionssteife Güterwagen ist bei Neuanlagen folgender Grenzwert einzuhalten:
R −50 ümax [mm]
ü max = R [m]
1,5
(siehe Referenz ORE B 55/Rp 5 und 8).
3.4.2.2 Im Bereich von Perronanlagen ist die Überhöhung ü ≤ 100 mm anzustreben.
Für die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG)3 bezüglich des autonomen Zugangs für Mobilitätsbehinderte sind im Bereich der Perronkante ggf. weitere Anforderungen bezüglich der maximalen Überhöhung zu erfüllen.
3.4.2.3 Weitere Einschränkungen der Überhöhungen ergeben sich allenfalls mit Rücksicht auf die
örtlichen Verhältnisse in Bereichen z.B. der Zwangspunkte (siehe Ziff. 6.3.1), von Instandhaltungs- und Bauarbeiten usw.
3Fortsetzung Blatt Nr. 5 N