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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 2 N

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012

N O R M A L S P U R Blatt 2 N Version

8.4.139.11.12

(AB 17)

2.2 Gleisarten

In vorliegender AB wird die geometrische Gestaltung der Fahrbahn bis zu einer maximalen Geschwindigkeit VR = 250 km/h beschrieben. Die trassierungstechnischen und fahrdynamischen Aspekte werden gelten – mit Ausnahme von Ziff. 5.4.1.3 – erst ab der Geschwindigkeit VR ≥ 40 km/h behandeltgenerell. Daraus ergibt sich folgende Beschreibung der Gleisarten:

– Zuggleise

Gleise mit VR ≥ 40 km/h, welche als Zugfahrstrassen benutzt werden.

– Rangiergleise

übrige Gleise mit V ≤ 40 km/h (exkl. Anschlussgleise).

– Anschlussgleise (siehe auch Ziff. 10) Formatiert:AbstandVor: 3 pt Als Anschlussgleise werden die Gleise gemäss Artikel 2 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die Anschlussgleise1, bezeichnet.

2.3 Grenzwerte

2.3.1 Die nachstehend erwähnten Grenzwerte werden in zwei Stufen mit folgender Bedeutung

unterteilt:

– Grenzwert im Normalfall

Diese Grenzwerte sind bei Neuanlagen und soweit möglich bei Umbauten von bestehenden Anlagen oder bei Fahrbahnerneuerungen zu berücksichtigen. Sofern die Ausnützung der Grenzwerte unumgänglich ist, können solche ohne besondere Zusatzmassnahmen eingesetzt werden, wenn die erhöhten Erhaltungskosten in Kauf genommen werden können.

– Maximaler bzw. Minimaler Grenzwert

Diese Grenzwerte sind nur in unumgänglichen, seltenen Einzelfällen bei besonderen Verhältnissen oder für bestimmte Fahrzeugarten anwendbar, sofern die zusätzliche Beeinträchtigung des Fahrkomforts und die höheren Erhaltungskosten in Kauf genommen werden können. Die Anwendung von Werten über resp. unter den „Grenzwerten im Normalfall“ bedarf im Einzelfall der Genehmigung des Bundesamtes für Verkehr (BAV). Die Gewährleistung der Laufstabilität der Fahrzeuge und die Einhaltung der Grenzwerte der Gleisbeanspruchung sind nachzuweisen (siehe Art. 47 EBV bzw. AB-EBV zu Art. 31, AB 31).

2.3.2 Bei Umbauten von bestehenden Anlagen oder bei Fahrbahnerneuerungen mit konzeptio-

nellen oder wesentlichen Veränderungen sind grundsätzlich die Grenzwerte im Normalfall einzuhalten.

2.3.3 Die maximalen bzw. minimalen Grenzwerte werden (mit Ausnahme von Ziff. 5.3.2 und

5.4.2) nur für Zuggleise angegeben. Über- resp. Unterschreitungen der Grenzwerte im Normalfall für Rangier- und Anschlussgleise können mit Zusatzmassnahmen ggf. im Rahmen der Plangenehmigung bewilligt werden.

1Fortsetzung Blatt Nr. 3 N