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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 5 N

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012

N O R M A L S P U R

(AB 17)

3.5 Regelwert der Überhöhung üreg

3.5.1 Grundsätze

Mit der Wahl der Überhöhung ü bei einem bestimmten Radius wird die „ideelle Fahrgeschwindigkeit Vid“ festgelegt, bei der theoretisch keine Seitenbeschleunigungen in der Gleisebene auftreten:

R ⋅ü Vid [km/h]

Vid = ü [mm]

11,8 R [m]

Die Regelüberhöhung ergibt sich grundsätzlich aus der Beziehung:

2

a ⋅Vmax

üreg = [mm]

R

Mit dem Koeffizienten a wird der Anteil der durch die Überhöhung ausgeglichenen Seitenbeschleunigung bestimmt. Bei Strecken mit gemischtem Verkehr im Geschwindigkeitsbereich bis 160 km/h wird dabei eine möglichst gleichmässige Beanspruchung des Gleisrostes angestrebt. Bei Geschwindigkeiten über 160 km/h muss die Regelüberhöhung unter Berücksichtigung der grossen Geschwindigkeitsunterschiede zwischen dem Personen- und dem Güterverkehr bestimmt werden.

3.5.2 Regelüberhöhung üreg bei VR ≤ 160 km/h

3.5.2.1 Strecken mit gemischtem Verkehr bei VR ≤ 125 km/h:

2 V [km/h]

6, 5⋅V R

ü = R

reg üreg [mm]

R R [m]

3.5.2.2 Strecken mit gemischtem Verkehr (130 ≤ VR ≤ 160 km/h):

6, 5⋅1252 üreg [mm]

üreg = R [m]

R

In Abschnitten, wo die Mehrheit der Züge die max. Streckengeschwindigkeit erreicht, kann die Überhöhung im Geschwindigkeitsbereich 140 < VR ≤ 160 km/h nach folgender Formel angehoben werden:

2 V [km/h]

5, 0⋅V R

ü = R

reg üreg [mm]

R R [m]

Fortsetzung Blatt Nr. 6 N