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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 5 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012
N O R M A L S P U R
(AB 17)
3.5 Regelwert der Überhöhung üreg
3.5.1 Grundsätze
Mit der Wahl der Überhöhung ü bei einem bestimmten Radius wird die „ideelle Fahrgeschwindigkeit Vid“ festgelegt, bei der theoretisch keine Seitenbeschleunigungen in der Gleisebene auftreten:
R ⋅ü Vid [km/h]
Vid = ü [mm]
11,8 R [m]
Die Regelüberhöhung ergibt sich grundsätzlich aus der Beziehung:
2
a ⋅Vmax
üreg = [mm]
R
Mit dem Koeffizienten a wird der Anteil der durch die Überhöhung ausgeglichenen Seitenbeschleunigung bestimmt. Bei Strecken mit gemischtem Verkehr im Geschwindigkeitsbereich bis 160 km/h wird dabei eine möglichst gleichmässige Beanspruchung des Gleisrostes angestrebt. Bei Geschwindigkeiten über 160 km/h muss die Regelüberhöhung unter Berücksichtigung der grossen Geschwindigkeitsunterschiede zwischen dem Personen- und dem Güterverkehr bestimmt werden.
3.5.2 Regelüberhöhung üreg bei VR ≤ 160 km/h
3.5.2.1 Strecken mit gemischtem Verkehr bei VR ≤ 125 km/h:
2 V [km/h]
6, 5⋅V R
ü = R
reg üreg [mm]
R R [m]
3.5.2.2 Strecken mit gemischtem Verkehr (130 ≤ VR ≤ 160 km/h):
6, 5⋅1252 üreg [mm]
üreg = R [m]
R
In Abschnitten, wo die Mehrheit der Züge die max. Streckengeschwindigkeit erreicht, kann die Überhöhung im Geschwindigkeitsbereich 140 < VR ≤ 160 km/h nach folgender Formel angehoben werden:
2 V [km/h]
5, 0⋅V R
ü = R
reg üreg [mm]
R R [m]
Fortsetzung Blatt Nr. 6 N