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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 40
Abschnitt: Elektrische Anlagen
Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2012
(AB 44.g Elektrische Teile von Fahrzeugen)
3 Isolation
Die Isolation von Fahrzeugen ist so auszuführen, dass die auftretenden Spannungen beherrscht werden und es zu keinen Überschlägen kommt.
3.1 Bezüglich Luft- und Kriechstrecken ist die SN EN 501243 anzuwenden.
3.2 Die Isolationsfestigkeit ist gemäss EN 60077-1 zu prüfen.
3.3 Die Prüfung der einzelnen Geräte (insbesondere Trafo, Traktionsmotor, Stromrichter)
hat gemäss den jeweiligen Normen zu erfolgen.
3.4 Die Isolation bei Trolleybussen ist gemäss CLC/TS 50502 auszuführen.
3.5 Bei Trolleybussen ist zur Prüfung des Isolationszustandes der an Fahrleitungsspan-
nung liegenden Stromkreise an leicht zugänglicher Stelle eine geeignete Kontrolleinrichtung anzubringen.
3.6 Die periodischen Prüfungen bei Trolleybussen sind spätestens nach ca. 2 Monaten
oder nach ca. 7'500 km Fahrstrecke, je nach dem welcher Grenzwert zuerst erreicht wird und nach Instandhaltungseingriffen an der elektrischen Ausrüstung durchzuführen.
3.7 Die periodischen Prüfungen bei Trolleybussen sind nach den in der CLC/TS 50502
vorgegebenen Werten durchzuführen.
3.8 Die Werte der periodischen Prüfung der CLC/TS 50502 gelten auch für überholte
Trolleybusse.
3Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 41