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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 26

Abschnitt: Elektrische Anlagen

Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2012

(AB 44.c Fahrleitung)

10 Sicherheitskennzeichnung

10.1 Hochspannungs- und Niederspannungsanlagen sind, wo auf Grund der örtlichen Ge-

gebenheiten ein erhöhtes Gefahrenpotenzial hinsichtlich Annäherung und Berührung unter Spannung stehender Teile besteht, durch gut sichtbare Gefahrenhinweise zu kennzeichnen.

10.1.1 Die für die Information des Publikums vorgeschriebenen Gefahrenhinweise müssen

in leicht leserlicher und witterungsbeständiger Schrift auf die Gefahr hinweisen.

10.1.2 An Stellen, welche für das Ein- und Ausladen von Gütern bestimmt sind, sowie an

Fahrzeugen, bei denen zwecks Be- und Entladung in die Nähe der Fahrleitung hinaufgestiegen werden muss, ist darauf hinzuweisen, dass diese erst dann bestiegen, beladen oder entladen werden dürfen, wenn die Fahrleitung durch das zuständige Personal abgeschaltet sowie kurzgeschlossen und geerdet bzw. mit der Rückleitung verbunden worden ist.

10.1.3 Bei leicht zugänglichen Hochspannungskabeln sind an geeigneten Stellen Gefahren-

hinweise anzubringen.

10.1.4 Der Text soll in der in der Umgebung hauptsächlich verbreiteten Landessprache ab-

gefasst sein.

Fortsetzung Blatt Nr. 27