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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 25
Abschnitt: Elektrische Anlagen
Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2012
(AB 44.c Fahrleitung)
9 Schutzmassnahmen gegen direktes Berühren
Alle unter Spannung stehenden Teile der Fahrleitungsanlage und der mit dieser in Kontakt stehenden Fahrzeugausrüstung müssen der zufälligen Annäherung oder Berührung entzogen sein. An Stellen, deren Betreten nur zu dienstlichen Zwecken erlaubt ist, können Massnahmen getroffen werden, die den besonderen, vorliegenden Verhältnissen entsprechen.
9.1 Bei Fahrleitungsanlagen in der Nähe von Gebäuden dürfen die in der Leitungsver-
ordnung (LeV)14 festgelegten Mindestabstände unterschritten werden, wenn durch geeignete Massnahmen der Schutz vor zufälliger Annäherung und Berührung gewährleistet und nachgewiesen ist.
9.2 Schutzmassnahmen gegen direktes Berühren sind nach SN EN 50122-115, Ziff. 5.1,
5.2, 5.3, 5.5 und 5.6 auszuführen.
In öffentlichen Bereichen, in denen das Vorhandensein elektrischer Anlagen nicht sofort ersichtlich ist, sind auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Risiken zusätzliche Massnahmen zu treffen.
9.3 Konstruktionsteile der Fahrleitungsanlage sind keine Standflächen im Sinne von
SN EN 50122-1, Ziff. 5.2.1.
14SR 734.31
15Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 26