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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 43
Abschnitt: Elektrische Anlagen
Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2012
(AB 44.g Elektrische Teile von Fahrzeugen)
8 Gefahrenzonenannäherung
Das Eindringen von Personen oder Sachen in die Gefahrenzone von spannungsführenden Teilen, ist zu verhindern.
8.1 Die Abdeckungen, Verriegelungen und Kennzeichnungen von spannungsführenden
Teilen und Geräten sind gemäss SN/DIN EN 501536, DIN EN 60529 und
DIN IEC 60349-1 und Art. 72 der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 auszuführen.
8.2 Für Trolleybusse ist die CLC/TS 50502 anzuwenden.
8.3 Das Eindringen in den Gefahrenbereich der Fahrleitung, insbesondere durch Bestei-
gen von Fahrzeugen, ist nur nach vorschriftsgemässem Kurzschliessen, Erden bzw. Verbinden mit der Rückleitung erlaubt.
8.4 Apparatedeckel mit Bedienelementen sind zu erden.
8.5 Apparatekasten von Kleinspannungskreisen können gemäss SN/DIN EN 50153,
Bereich 1, geerdet werden.
8.6 Metallische Bauelemente auf dem Dach sind zu erden.
8.7 Abschlussvorrichtungen von Apparateräumen auf Fahrzeugen mit Stromabnehmern,
die Teile mit Hochspannung enthalten, müssen so beschaffen sein, dass diese nur bei gesenkten Stromabnehmern geöffnet werden können.
8.8 Die Stromabnehmer dürfen erst an die Fahrleitung angelegt werden können, wenn
die betreffenden Apparateräume abgeschlossen sind.
8.9 Fahrzeuge mit Zugsammelschienen im Hochspannungsbereich müssen mit einer
Trenn- und Erdungseinrichtung ausgerüstet sein, mit der man sämtliche an die Zugsammelschiene angeschlossenen Verbraucher in einem Arbeitsvorgang unter Last abschalten kann.
8.10 Das Kuppeln der Zugsammelschiene muss mittels betrieblicher Vorschriften ab-
schliessend geregelt werden.
8.11 Für die Beförderung von Personen bestimmte, offene Fahrzeuge müssen für den Be-
trieb unter Fahrleitungen so geschützt werden, dass störungsbedingt herunterhängende Teile der Fahrleitung zu einer Abschaltung dieser führen, bevor sie durch im Fahrzeug befindliche Personen berührt werden können.
6Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 44