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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 44
Abschnitt: Elektrische Anlagen
Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2012
(AB 44.g Elektrische Teile von Fahrzeugen)
9 Restspannungen
Personen und Sachen dürfen nicht durch Restspannungen gefährdet werden.
9.1 Massnahmen zum Schutz vor Restspannungen sind gemäss SN/DIN EN 501537
auszuführen.
10 Batterien und Energiespeicher
Batterien und Energiespeicher sind sicher einzubauen und so zu betreiben, dass sie zu keiner Gefährdung von Personen und Sachen führen können.
10.1 Batterien sind gemäss SN EN 50272-2 bzw. SN EN 50272-3 einzubauen und zu
betreiben.
11 Stromabnehmer
Stromabnehmer sind für alle Betriebssituationen so einzustellen, dass weder die Fahrleitung noch der Stromabnehmer beschädigt werden und damit eine kontinuierliche Stromabnahme erfolgt.
11.1 Es muss sichergestellt werden, dass die Stromabnahme weder Schäden, noch un-
gewöhnlichen Verschleiss oder Schwingungen des Schleifstücks oder der Fahrleitung verursacht.
11.2 Das Zusammenwirken zwischen Stromabnehmer und Oberleitung ist für Normalspur-
eisenbahnen nach SN EN 50367 nachzuweisen.
Bei Schmalspureisenbahnen kann die Norm sinngemäss angewendet werden.
11.3 Für Trolleybusse ist bezüglich Stangen-Stromabnehmer die CLC/TS 50502 zu be-
rücksichtigen.
7Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 45