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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 2

Abschnitt: Elektrische Anlagen

Artikel: Arbeiten an elektrischen Anlagen oder in deren Nähe Ausgabe: 01.07.2012

AB 45.1 Arbeitsstellensicherung

1 Gleis als Rückleitung

Bei elektrisch betriebenen Eisenbahnen ist das Gleis als stromführende Rückleitung zu betrachten.

2 Anlagen unter Spannung

Fahrleitungsanlagen gelten als unter Spannung stehend, wenn sie nicht sichtbar kurzgeschlossen und geerdet bzw. mit der Rückleitung verbunden sind.

3 Sichtbarkeit des Anlagenzustands (z.B. Erdungsvorrichtungen)

Der kurzgeschlossene und geerdete bzw. mit der Rückleitung verbundene Zustand der Anlage muss von der Arbeitsstelle aus erkennbar sein.

4 Kurzschliessen und Erden bzw. Verbinden mit der Rückleitung mit beiden Fahrschie-

nen

Beim Kurzschliessen und Erden bzw. Verbinden mit der Rückleitung mittels mobilen Vorrichtungen (z.B. Erdungsvorrichtungen) sind, insbesondere in der Nähe isolierter Fahrschienen, die beiden Fahrschienen vorher leitend miteinander zu verbinden. Dort wo der Anschluss an die Fahrschienen nicht möglich ist, darf an eine besondere dafür geeignete Vorrichtung angeschlossen werden.

5 Kurzschliessen und Erden bzw. Verbinden mit der Rückleitung von verschiedenen

Fahrleitungsabschnitten

Das Kurzschliessen und Erden bzw. Verbinden mit der Rückleitung ist zu allen angrenzenden, spannungsführenden Fahrleitungsabschnitten (Sektoren) vorzunehmen. Zudem muss sichergestellt werden, dass zwischen der Arbeitsstelle und der Kurzschluss- und Erdungsstelle bzw. Verbindungsstelle mit der Rückleitung keine Fahrleitungstrennstellen, Einspeisungen oder benachbarte spannungsführende Teile liegen.

Arbeitsstelle ErdungKurzschluss und Erdung

bzw. Verbindung mit der

Rückleitung

Fortsetzung Blatt Nr. 3