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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 3
Abschnitt: Elektrische Anlagen
Artikel: Arbeiten an elektrischen Anlagen oder in deren Nähe Ausgabe: 01.07.2012
(AB 45.1 Arbeitsstellensicherung)
6 Zulässiges einseitiges Kurzschliessen und Erden bzw. Verbinden mit der Rückleitung
Einseitiges Kurzschliessen und Erden bzw. Verbinden mit der Rückleitung ist nur zulässig wenn:
a. nicht von der Seite ohne Kurzschluss- und Erdungsmassnahmen bzw. ohne Verbindung mit der Rückleitung her in den kurzgeschlossenen und geerdeten bzw. mit der Rückleitung verbundenen Abschnitt eingespeist werden kann,
b. die Trennstecken zu den angrenzenden Abschnitten so ausgeführt sind, dass nicht durch den Stromabnehmer eine Spannung auf den kurzgeschlossenen und geerdeten bzw. mit der Rückleitung verbundenen Abschnitt übertragen werden kann,
c. keine Induktion durch benachbarte Anlagen auftreten kann,
d. bei Arbeiten auf Fahrzeug-Dächern oder -Aufbauten, die Speisung der Fahrzeuge nur einseitig erfolgen kann.
7 Teile unter Spannung
Bei Fahrleitungsanlagen gelten die Isolatoren bis zum ersten an Erde liegenden oder mit der Rückleitung verbundenen Metallteil als unter Spannung stehend. Vollisolierte Bauelemente (Ausleger, Seile usw., insbesondere verwendet bei Niederspannungsfahrleitungen) sind an einem nachweisbar kriechstromfesten Ort mit einer Markierung zu versehen. Diese Markierung gilt sinngemäss als an Erde liegend oder mit der Rückleitung verbunden.
8 Überbrückung der Rückleitung
Bevor Fahrschienen getrennt werden, ist die vorgesehene Trennstelle mit einem genügend dimensionierten elektrischen Leiter zu überbrücken, um gefährliche Spannungen am Gleis und an mit der Rückleitung verbundenen Objekten zu vermeiden.
An den Fahrschienen angeschlossene Erd- und Rückleiter sind mit diesem Überbrückungsleiter zu verbinden, bevor sie von den Fahrschienen getrennt werden.
Fortsetzung Blatt Nr. 4