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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 5

Abschnitt: Elektrische Anlagen

Artikel: Arbeiten an elektrischen Anlagen oder in deren Nähe Ausgabe: 01.07.2012

AB 45.2 Personal und Ausrüstung bei Arbeiten an elektrischen Anlagen oder in deren Nähe

1 Beaufsichtigung und Instruktion

1.1 Die Beaufsichtigung und Leitung von Arbeiten an elektrischen Anlagen oder in deren

Nähe darf nur durch entsprechend instruiertes oder sachverständiges Personal erfolgen.

1.2 Die Instruktion von Dritten darf nur durch eine sachverständige Personen erfolgen.

2 Gleichwertige betriebsinterne Ausbildung einer sachverständigen Person

2.1 Die nötige praktische und theoretische Ausbildung für eine entsprechend sachver-

ständige Person liegt in der Verantwortung des Betriebsinhabers. Diese Ausbildung umfasst mindestens:

a. die bahnspezifische Elektrotechnik,

b. die Technik des Fachbereiches (zum Beispiel Fahrleitungen, Fahrzeuginstandhaltung, Beleuchtung, usw.),

c. das Sicherheitsverhalten, insbesondere zu den Themen Schutzmassnahmen, Gefahren des elektrischen Stromes, Massnahmen bei Unfällen und Schadenfällen, Unfallverhütung sowie erste Hilfe-Massnahmen,

d. eine Praxis im Bau von elektrischen Anlagen unter der Anleitung einer anderen, sachverständigen Person und einer zeitlich angemessenen praktischen Erfahrung im Umgang mit Fahrleitungsanlagen inkl. der Schaltberechtigung.

2.2 Nach Abschluss der nötigen, betriebsinternen Ausbildung müssen die sachverständi-

gen Personen eine Prüfung bestehen. Diese hat sich über den praktischen und den theoretischen Teil zu erstrecken. Sie ist entweder von einem Sachverständigen des Betriebsinhabers oder von einem Sachverständigen eines Dritten durchzuführen.

2.3 Die gleichwertige betriebsinterne Ausbildung zur sachverständigen Person muss un-

ter Anleitung von sachverständigen Personen stehen und mindestens 5 Jahre betragen.

Mit einer entsprechenden Begründung und Dokumentation darf der Betriebsinhaber diesen Zeitraum auf 3 Jahre reduzieren.

2.4 Der Inhalt der vom Betriebsinhaber vorgeschriebenen, "gleichwertigen betriebsinter-

nen Ausbildung“ für eine sachverständige Person, einschliesslich des zeitlichen Aufwandes, muss in seiner Dokumentation beschrieben sein.

2.5 Die entsprechende Bemessung des zeitlichen Aufwandes für den Inhalt der theoreti-

schen und praktischen Ausbildung muss dokumentiert werden.

2.6 Der Betriebsinhaber hat die Ernennung zur sachverständige Person schriftlich zu

bestätigen.

Fortsetzung Blatt Nr. 6