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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Blatt Nr.: 4

Bauten an, über und unter der Eisenbahn

Ausgabe: 01.07.2014

Tragwerkselement Bauteil eines Tragwerks.

Tragwerkskonzept Projektbestimmende Grundidee hinsichtlich des Trag-

werks.

Unterstützungen Tragwerkselemente, wie Widerlager Stützen, Stützen-

reihen, Pfeiler, Wände, Wandscheiben, die Kräfte aus einem Tragwerk an oder über dem Gleis in den Untergrund ableiten.

Wandscheibe Wandartiges, vertikales Bauteil, das Lasten hauptsäch-

lich in vertikaler Richtung aufnimmt und auf andere Bauteile überträgt.

1.2 Abkürzungen

BWK Bauwerksklasse

QRA Quantitative Risikoanalyse zur Bewertung der Anprallrisiken nach UIC-Kodex

777-2

LM 4 Lastmodell 4 gemäss SIA 261, Ziff. 12.2

LM 5 Lastmodell 5 gemäss SIA 261, Ziff. 12.2

SOK Schienenoberkante

WA Weichenanfang

WE Weichenende

1.3 Bezeichnungen

A-i Betriebssituation für Bauten der Bauwerksklasse A

a Abstand zwischen dem anprallgefährdeten Tragwerkselement und der

nächstgelegenen Gleisachse, rechtwinklig zur Gleisachse

aG Grenzabstand zwischen der Gleisachse und dem anprallgefährdetem Trag-

werkselement, rechtwinklig zur Gleisachse

aGi Abmessung der Gefahrenbereiche bei Bauwerksklasse A

aLK Abstand zwischen der Gleisachse und der gleisseitigen Begrenzungsfläche

einer Leitkante, rechtwinklig zur Gleislängsachse

amin Einzuhaltender Mindestabstand zwischen Gleisachse und anprallgefährdetem

Tragwerkselement, rechtwinklig zur Gleislachse gemessen

aQRA Abstand zwischen Gleisachse und anprallgefährdetem Tragwerkselement, bei

dessen Unterschreitung die Notwendigkeit ergänzender Schutzmassnahmen mit einer Risikoanalyse zu prüfen ist.eine Risikoanalyse nach UIC-Kodex 777- 2 erforderlich ist

aR Abstand zwischen Gleisachse und anprallgefährdetem Tragwerkselement, bei

dessen Einhaltung oder Überschreitung die festgelegten Anprallkräfte reduziert werden dürfen

Fortsetzung Blatt Nr. 5