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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Blatt Nr.: 4
Bauten an, über und unter der Eisenbahn
Ausgabe: 01.07.2014
Tragwerkselement Bauteil eines Tragwerks.
Tragwerkskonzept Projektbestimmende Grundidee hinsichtlich des Trag-
werks.
Unterstützungen Tragwerkselemente, wie Widerlager Stützen, Stützen-
reihen, Pfeiler, Wände, Wandscheiben, die Kräfte aus einem Tragwerk an oder über dem Gleis in den Untergrund ableiten.
Wandscheibe Wandartiges, vertikales Bauteil, das Lasten hauptsäch-
lich in vertikaler Richtung aufnimmt und auf andere Bauteile überträgt.
1.2 Abkürzungen
BWK Bauwerksklasse
QRA Quantitative Risikoanalyse zur Bewertung der Anprallrisiken nach UIC-Kodex
777-2
LM 4 Lastmodell 4 gemäss SIA 261, Ziff. 12.2
LM 5 Lastmodell 5 gemäss SIA 261, Ziff. 12.2
SOK Schienenoberkante
WA Weichenanfang
WE Weichenende
1.3 Bezeichnungen
A-i Betriebssituation für Bauten der Bauwerksklasse A
a Abstand zwischen dem anprallgefährdeten Tragwerkselement und der
nächstgelegenen Gleisachse, rechtwinklig zur Gleisachse
aG Grenzabstand zwischen der Gleisachse und dem anprallgefährdetem Trag-
werkselement, rechtwinklig zur Gleisachse
aGi Abmessung der Gefahrenbereiche bei Bauwerksklasse A
aLK Abstand zwischen der Gleisachse und der gleisseitigen Begrenzungsfläche
einer Leitkante, rechtwinklig zur Gleislängsachse
amin Einzuhaltender Mindestabstand zwischen Gleisachse und anprallgefährdetem
Tragwerkselement, rechtwinklig zur Gleislachse gemessen
aQRA Abstand zwischen Gleisachse und anprallgefährdetem Tragwerkselement, bei
dessen Unterschreitung die Notwendigkeit ergänzender Schutzmassnahmen mit einer Risikoanalyse zu prüfen ist.eine Risikoanalyse nach UIC-Kodex 777- 2 erforderlich ist
aR Abstand zwischen Gleisachse und anprallgefährdetem Tragwerkselement, bei
dessen Einhaltung oder Überschreitung die festgelegten Anprallkräfte reduziert werden dürfen
Fortsetzung Blatt Nr. 5