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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Blatt Nr.: 6
Bauten an, über und unter der Eisenbahn
Ausgabe: 01.07.2014
2 Allgemeines
2.1 Einleitung
2.1.1 Der vorliegende Anhang Nr. 1 zu den AB-EBV enthält Festlegungen, die geeignet sind,
die Zielsetzung der AB-EBV zu Art. 27, AB 27.1, Ziff. 1 zu erreichen.
2.2 Ziel
2.2.1 Die vorliegenden Bestimmungen haben zum Ziel, die Anordnung und bauliche Ausbil-
dung gleisnaher Bauten so zu beeinflussen, dass Personen- und Sachschäden im Ereignisfall mit hoher Wahrscheinlichkeit ein akzeptierbares Ausmass nicht übersteigen.
2.3 Geltungsbereich
2.3.1 Der vorliegende Anhang Nr. 1 gilt für alle neuen Bauten an oder über Normal-, Meter-
oder Spezialspurbahnen, welche die Eigenschaften der in Ziff. 4.3 beschriebenen Bauwerksklassen aufweisen.
2.3.2 Für Strassenbahnen und Bahnen mit strassenbahnähnlichen Verhältnissen, die im
Strassenraum verkehren, gelten grundsätzlich die Massnahmen gegen Anprall von Strassenfahrzeugen.
2.3.3 Bei Stützbauwerken sind die Bestimmungen sinngemäss zu berücksichtigen, wenn
diese besondere Schutzfunktionen aufweisen oder wenn sie für die Standsicherheit von Bauten einen wesentlichen Beitrag leisten.
2.3.4 Die Bestimmungen sind nicht anwendbar auf Tunnelportale, Bahnbrücken mit über der
Schienenoberkante liegenden Tragwerkselementen (z.B. Trogwangen, Fachwerke, Bogen, Hänger) und natürliche Hindernisse (z.B. Felsböschungen).
2.3.5 Für temporäre Bauwerke wie z.B. Abstützungen von Lehrgerüsten sind die Schutz-
massnahmen im Einzelfall und in Absprache mit der Aufsichtsbehörde festzulegen.
2.3.6 Bei bestehenden Bahnanlagen an bestehenden Bauten ist die Notwendigkeit von
Schutzmassnahmen gemäss den AB-EBV zu Art. 27, AB 27.2 und 27.3 zu ermitteln.
2.4 Grundsätze
2.4.1 Bei der Projektierung von Bahnanlagen oder Bauten an oder über der Bahn ist den
Anprallrisiken von Beginn weg hohe Aufmerksamkeit zu schenken.
2.4.2 Die zukünftigen Interessen aus Sicht des Bahnbetriebes und später mögliche Ausbau-
szenarien sind zu berücksichtigen.
2.4.3 Mit sorgfältig gewählten Tragwerkskonzepten und umsichtig geplanten Gleisanlagen
lassen sich Anprallrisiken effizient beschränken.
2.4.4 An Streckenabschnitten mit Weichen ist das Anprallrisiko bei vergleichbaren betriebli-
chen Verhältnissen erheblich grösser als an Streckenabschnitten ohne Weichen. Die durch Weichen hervorgerufene Erhöhung des Anprallrisikos kann mit baulichen Schutzmassnahmen nur teilweise kompensiert werden. Bauten im Nahbereich von Weichen sind deshalb wenn immer möglich zu vermeiden oder mit dem grösstmöglichen Abstand zum Gleis zu errichten.
Fortsetzung Blatt Nr. 7