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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Blatt Nr.: 29
Bauten an, über und unter der Eisenbahn
Ausgabe: 01.07.2014
10.3.1.4 Leitwinkel sind für Anprallkräfte gemäss Tabelle 24 zu bemessen. Ansatzpunkt, Ver-
teilbreite und die mittragende Wirkung angrenzender Leitwinkelabschnitte dürfen gemäss Ziff. 10.2.1.6 berücksichtigt werden.
Spurweite HLW Qdx Qdy
[m] [MN] [MN]
Normalspur 0,76 2,5 1,0
Meter- und Spezialspur 0,50 1,5 0,5
Tabelle 24: Anprallkräfte auf Leitwinkel
10.3.1.5 Leitwinkel sind mit Auftrittstufen auszurüsten, wenn der Dienstweg auf dem Leitwinkel
verläuft oder der Leitwinkel zwischen Gleis und Dienstweg liegt.
10.3.2 Anprallblöcke
10.3.2.1 Anprallblöcke können eine zweckmässige Schutzvorrichtung darstellen, wenn die Rea-
lisierung anderer Schutzmassnahmen nicht möglich ist.
10.3.2.2 Anprallblöcke sind baulich so auszubilden, dass keine formschlüssigen Verbindungen
zu anprallgefährdeten Tragwerkselementen bestehen. Der lichte Raum zwischen Anprallblock und anprallgefährdeten Tragwerkselementen hat mindestens 1,00 m zu betragen und darf 2,00 m nicht überschreiten.
10.3.2.3 Die Geometrie (Breite, Grundrissform) von Anprallblöcken ist auf das Schutzziel abzu-
stimmen. Die Mindesthöhe ab SOK beträgt 2,00 m.
10.3.2.4 Anprallblöcke an Gleisen sind für die Einwirkung der Anprallkräfte Qdx und Qdy der ent-
sprechenden Bauwerksklasse und Streckenart zu bemessen.
11 Anprallgefährdete Tragwerkselemente hinter Gleisenden
11.1 Anforderungen bei Bauten der Bauwerksklasse A
11.1.1 In Bezug auf das Überfahren des Haltepunktes ist der Schutz von anprallgefährdeten
Tragwerkselementen hinter Gleisenden grundsätzlich mit einer automatischen Überwachung des Bremsweges sicherzustellen.
11.1.2 Wird das Überfahren des Haltepunktes bei Zug- und Rangierfahrten nicht mit einer Si-
cherungsanlage verhindert, ist das Gleisende mit einem leistungsfähigen Gleisabschluss (Bremsprellbock) und einer Gleisabschlusswand auszurüsten.
11.1.3 Auf eine Gleisabschlusswand darf verzichtet werden, wenn die Bedingung ax ≥ ax,min
erfüllt ist (ax,min siehe Tabelle 23).
Fortsetzung Blatt Nr. 30