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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Blatt Nr.: 30
Bauten an, über und unter der Eisenbahn
Ausgabe: 01.07.2014
Unterstützung
Verschiebeweg
Bremsprellbock Gleisab-
Qdx
schlusswand
hQ
ax
Bild 11: Ausbildung von Gleisenden bei BWK A
11.1.4 Die Gleisabschlusswand ist für folgende Anprallkraft Qdx zu bemessen:
Spurweite ax,min Reisezüge Güterzüge hQ [m] Qdx [MN] Qdx [MN] [m]
Normalspur 20,00 5,0 10,0 1,20 in Absprache mit der
Meter- und Spezialspur 15,00 3,5 Aufsichtsbehörde 0,80
Tabelle 25: Anprallkraft auf Gleisabschlusswand
11.1.5 Das Arbeitsvermögen von Bremsprellböcken muss mindestens 4,0 kJ betragen.
11.1.6 In Bezug auf Entgleisungen vor dem Haltepunkt sind die Bestimmungen der Ziff. 7.2
bzw. 7.3 zu erfüllen.
Feldfunktion geändert
11.2 Anforderungen bei Bauten der Bauwerksklassen B und C Feldfunktion geändert 11.2.1 In Bezug auf das Überfahren des Haltepunktes sind Gleisenden mit entsprechend leis-
tungsfähigen Gleisabschlüssen auszurüsten. Das Arbeitsvermögen der Gleisabschlüsse und der erforderliche Verschiebeweg sind auf das erlaubte Zugsgewicht und eine entsprechend den betrieblichen Verhältnissen festzulegende Restgeschwindigkeit abzustimmen. In der Regel ist die Restgeschwindigkeit für Zugfahrten mit 15 km/h und für Rangierfahrten mit 10 km/h zu berücksichtigen.
11.2.2 Bei Bauten der BWK B sind Unterstützungen mit einem Abstand ax ≤ ax,min für die An-
prallkräfte gemäss Tabelle 25 zu bemessen oder mittels entsprechend bemessener Anprallblöcke zu schützen.
Fortsetzung Blatt Nr. 31