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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Blatt Nr.: 25
Bauten an, über und unter der Eisenbahn
Ausgabe: 01.07.2014
8.2.4 Abstände aQRA an Meter- und Spezialspurbahnstrecke
8.2.4.1 Die Notwendigkeit ergänzender Schutzmassnahmen ist bei Meter- und Spezialspur-
bahnen nur dann zu untersuchen, wenn das Verkehrsaufkommen auf dem massgebenden Gleis mehr als 100 Züge/Tag beträgt.
8.2.4.2 Streckenabschnitt ohne Weiche
V aQRA [m]
[km/h] Widerlager Stützen / Wand-
scheiben
> 80 3,00 3,00
Tabelle 17: Notwendigkeit objektspezifische Risikoanalyse für Meter-
und Spezialspurbahn an Streckenabschnitt ohne Weiche
8.2.4.3 Streckenabschnitt mit Weiche
V aQRA [m]
[km/h] Widerlager Stützen / Wand-
scheiben
40 - 60 2,80 3,50
61 - 80 2,80 4,00
> 80 2,80 4,505,00
Tabelle 18: Notwendigkeit objektspezifische Risikoanalyse für Meter-
und Spezialspurbahn an Streckenabschnitt mit Weiche
9 Schutzmassnahmen bei Bauten der Bauwerksklasse C
9.1 Zwischen den Tragwerkselementen und der nächstgelegenen Gleisachse sind die
Mindestabstände gemäss Ziff. 6.2.2 einzuhalten.
9.2 Für Tragwerkselemente von Fabrikationsgebäuden an Streckenabschnitten mit Wei-
chen sind die Mindestabstände gemäss Ziff. 6.2.2 um 1,00 m zu erhöhen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- erlaubte Geschwindigkeit: V ≥ 60 km/h
- Verkehrsaufkommen: ≥ 60 Züge/Tag
9.3 Für Tragwerkselemente von Fabrikationsgebäuden an Streckenabschnitten mit Wei-
chen ist eine Aufklassierung des Bauwerks in die Klasse B zu prüfen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- erlaubte Geschwindigkeit: V ≥ 100 km/h
- Verkehrsaufkommen: ≥ 120 Züge/Tag
Erfolgt keine Aufklassierung, sind die Mindestabstände gemäss Ziff. 6.2.2 angemessen, jedoch um mindestens 1,00 m, zu erhöhen.
Fortsetzung Blatt Nr. 26