Vorlage

Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 277Fedlex · Vorlage

Blatt Nr.: 25

Bauten an, über und unter der Eisenbahn

Ausgabe: 01.07.2014

8.2.4 Abstände aQRA an Meter- und Spezialspurbahnstrecke

8.2.4.1 Die Notwendigkeit ergänzender Schutzmassnahmen ist bei Meter- und Spezialspur-

bahnen nur dann zu untersuchen, wenn das Verkehrsaufkommen auf dem massgebenden Gleis mehr als 100 Züge/Tag beträgt.

8.2.4.2 Streckenabschnitt ohne Weiche

V aQRA [m]

[km/h] Widerlager Stützen / Wand-

scheiben

> 80 3,00 3,00

Tabelle 17: Notwendigkeit objektspezifische Risikoanalyse für Meter-

und Spezialspurbahn an Streckenabschnitt ohne Weiche

8.2.4.3 Streckenabschnitt mit Weiche

V aQRA [m]

[km/h] Widerlager Stützen / Wand-

scheiben

40 - 60 2,80 3,50

61 - 80 2,80 4,00

> 80 2,80 4,505,00

Tabelle 18: Notwendigkeit objektspezifische Risikoanalyse für Meter-

und Spezialspurbahn an Streckenabschnitt mit Weiche

9 Schutzmassnahmen bei Bauten der Bauwerksklasse C

9.1 Zwischen den Tragwerkselementen und der nächstgelegenen Gleisachse sind die

Mindestabstände gemäss Ziff. 6.2.2 einzuhalten.

9.2 Für Tragwerkselemente von Fabrikationsgebäuden an Streckenabschnitten mit Wei-

chen sind die Mindestabstände gemäss Ziff. 6.2.2 um 1,00 m zu erhöhen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

- erlaubte Geschwindigkeit: V ≥ 60 km/h

- Verkehrsaufkommen: ≥ 60 Züge/Tag

9.3 Für Tragwerkselemente von Fabrikationsgebäuden an Streckenabschnitten mit Wei-

chen ist eine Aufklassierung des Bauwerks in die Klasse B zu prüfen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

- erlaubte Geschwindigkeit: V ≥ 100 km/h

- Verkehrsaufkommen: ≥ 120 Züge/Tag

Erfolgt keine Aufklassierung, sind die Mindestabstände gemäss Ziff. 6.2.2 angemessen, jedoch um mindestens 1,00 m, zu erhöhen.

Fortsetzung Blatt Nr. 26