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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 2 N

Abschnitt: Sicherheitsabstände

Ausgabe:

Artikel: Abstände auf Perrons 01.07.20122014

N O R M A L S P U R

(AB 21.2)

2.3 Besonderheiten

An Orten wo verstärkte Auswirkungen von Luftströmungen und dadurch gefährliche Druck- oder Sogeinwirkungen auf Personen entstehen können, sind zusätzliche Schutzmassnahmen sowie eine grössere Breite des Gefahrenbereichs vorzusehen.Wo die Gefahr von reflektiertem Winddruck besteht, sind zusätzliche Schutzmassnahmen sowie grössere Abstände beim Gefahrenbereich vorzusehen.

Bei Güterzügen, die über 120 km/h fahren, ist aufgrund ihrer aerodynamischen Charakteristiken zu prüfen, ob der Gefahrenbereich nach Ziff. 2.2 genügt oder ob er zu vergrössern ist.

3 Sicherer Bereich

Der sichere Bereich ist auf der Basis des langfristig absehbaren Personenaufkommens auf dem Perron festzulegen.

Falls gemäss dieser Festlegung geringere Breiten genügen, sind folgende Mindestmasse einzuhalten:

3.1 In der Regel 1,50 m.

3.2 Längs Hindernissen von beschränkter Länge mit Festhaltemöglichkeiten (z.B. Trep-

penzugänge, Wartekabine, Richtwert max. 10 m Länge) sowie bei Perronenden, ist ein geringerer Abstand zulässig, aber mindestens 0,90 m. Reisende müssen sich jedoch vollständig ausserhalb des Gefahrenbereichs aufhalten können.

3.3 Bei Geschwindigkeiten von 161 bis 200 km/h sind zur Abwendung des Überra-

schungseffekts besondere Schutzmassnahmen nach der Richtlinie des Bundesamtes für Verkehr (BAV) „Schutz der Reisenden auf Perrons bei Durchfahrgeschwindigkeiten über 160 km/h“ vom 2. Juli 2006 zu treffen.

3.33.4 Die Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen zum sicheren Bereich gewährleistet

die Sicherheit der Reisenden auf einem Perron nur teilweise. Um eine hinreichende Sicherheit erreichen zu können, ist zusammen mit der Einhaltung des sicheren Bereiches eine gesamtheitliche Planung des Perrons nach AB-EBV zu Art. 34, AB 34.4 durchzuführen.

4 Bereichsgrenze (Sicherheitslinie)

Die Grenze zwischen dem Gefahrenbereich und dem sicheren Bereich ist deutlich sichtbar mit einer Sicherheitslinie auf dem Perron zu kennzeichnen. Sie muss optisch sowie taktil (mit Füssen und Blindenstock ertastbar) ausgeführt werden. Für die Ausführung dieser taktil-visuellen Sicherheitslinien sind die im Anhang Nr. 2 der AB-EBV festgehaltenen Bestimmungen massgebend.

Die Linie gehört zum sicheren Bereich.

5 Übergangsbestimmungen

Das Bundesamt erlässt für die Ausgestaltung des sicheren Bereichs (gem. Ziff. 3) von bereits bestehenden Anlagen entsprechende Übergangsbestimmungen in Form einer