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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 1

Abschnitt: Sicherheitsabstände

Artikel: Abstände von Strassen Ausgabe: 12.12.2014

AB 23.1

1 Neue Anlagen

1.1 Bei Parallelführung oder Annäherung von Bahn und Strasse ist ausreichend Raum für

Bahn- und Strassensignalisation, Entwässerung, Unterhalt, Blendschutz, Bepflanzung, Schneeablagerung usw. vorzusehen.

1.2 Wo die Gefahr droht, dass Strassenfahrzeuge oder davon abkommende Ladungen

auf das Eisenbahntrassee geraten und dadurch die Sicherheit der Eisenbahn gefährden, sind zusätzlich Sicherheitsabstände und/oder Schutzmassnahmen zwischen Bahn und Strasse anzuordnen.

1.3 Sicherheitsabstände und Schutzmassnahmen sind gemäss Norm SN 671 520 253 zu

bestimmen.

2 Bestehende Anlagen

2.1 Bei bestehenden Parallelführungen und Annäherungen ist die Anpassung vonsind

Sicherheitsabständen und/oder die Notwendigkeit von Schutzmassnahmen zu prüfenzu bestimmen, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen an Strasse oder Eisenbahn erfolgen oder wenn die Unfallhäufigkeit dies erfordert.

2.1.1 Als wesentliche bauliche Änderung gelten Veränderungen an der horizontalen und

vertikalen Linienführung, die eine massgebliche Erhöhung der Kollisionswahrscheinlichkeit, der Abkommenswahrscheinlichkeit oder der Abkommensdistanz von Strassenfahrzeugen bewirken.

2.1.2 Als wesentliche betriebliche Änderung gelten insbesondere die Änderung der Be-

triebsart der Eisenbahn (z.B. Zugfahrten anstelle von Strassenbahnbetrieb), die Erhöhung der Geschwindigkeit um mehr als 10 km/h, der Einsatz von neuem Rollmaterial mit nachteiliger Auswirkung auf die Kollisionswahrscheinlichkeit (z.B. breitere Wagenkasten, geringere Bremsleistung) sowie eine Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit auf der Strasse.

2.2 Die Überprüfung gemäss Ziffer 2.1 kann mit einer Risikoanalyse unter Einbezug ver-

gleichbarer Situationen oder durch Anwendung der Norm SN 671 520 253 erfolgen. Die Überprüfungsmethode ist in Absprache mit dem BAV fallweise festzulegen.