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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 2

Abschnitt: Unterbau und Kunstbauten

Ausgabe: 1.7.2014 Artikel: Unterbau

(AB 25)

1.6 Der Unterbau muss sowohl tragfähig als auch verformungsarm sein und ist so zu

bemessen, dass er die vom Schotterbett übertragene Belastung während einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer (bei Neubauten in der Regel 100 Jahre; bei Erhaltungsvorhaben [vergleiche Ziff. 1.2] allenfalls entsprechend den angrenzenden Teilstücken) schadlos aufnehmen und in verträglicher Grösse auf den Untergrund verteilen kann.

1.7 Zur Erreichung einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Unterbaus ist sowohl bei

Neubauten als auch bei der Erhaltung bestehender Anlagen (vergleiche Ziff. 1.2) eine möglichst hohe Anfangsqualität der einzelnen Teile anzustreben. Hierzu sind die geologisch-/geotechnischen und hydrologischen Verhältnisse angemessen abzuklären und es ist auf eine sorgfältige Projektierung sowie eine kontrollierte bauliche Umsetzung zu achten.

1.8 Bei Neubauten sind die Baugrundeigenschaften in hinreichender Qualität zu untersu-

chen. Basierend auf den erkundeten Eigenschaften ist eine Beurteilung der Eignung und des Verhaltens des Baugrundes in Bezug auf das Vorhaben vorzunehmen, woraus die bautechnischen Folgerungen abzuleiten sind.

1.9 Bei Erhaltungsvorhaben sind mindestens im Falle von Umbauten und Erweiterungen

(vgl. Ziff. 1.2) der Unterbau und der Untergrund als Grundlage für bautechnische Massnahmen geotechnisch zu untersuchen, wobei auch gesicherte Unterhaltserfahrungen einzubeziehen sind.

1.10 Dimensionierung und Gestaltung des Unterbaus haben grundsätzlich unter Berück-

sichtigung der einschlägigen Schweizer Normen (SN) zu erfolgen.

1.11 Durch das Zusammenfassen der vielfältigen Gleisbelastungen in Gleisbelastungs-

gruppen, die für die Normal-, Meter- und Spezialspurbahnen gelten, wird den unterschiedlichen Anforderungen vereinfachend Rechnung getragen.

1.12 Sowohl in Längs- als insbesondere auch in Querrichtung des Gleises ist der Unterbau

zwecks kontinuierlicher Bettung homogen und gleichmässig so aufzubauen, dass keine differentiellen Setzungen oder Steifigkeitsunterschiede unter den Schwellen entstehen.

1.13 Unterbau und Schotterbett sind überall zu entwässern. Bei Doppel- und Mehrspur-

strecken ist das Quergefälle von Planie und Planum auch im Bereich von Gleisbögen, Weichen und Bahnübergängen in der Regel sattelförmig und symmetrisch mit Gefällsbruch jeweils zwischen zwei Gleisen auszubilden.

1.14 Werden Geokunststoffe eingesetzt, so gelten für deren Eigenschaften die Anforde-

rungen gemäss der SN 670 2502 und der EN 13250.

2 Gleisbelastungsgruppen

2.1 Die Gleise werden getrennt nach Neubauten (N) und Erhaltungsvorhaben (E) gemäss

Ziff. 1.2 entsprechend ihrer Belastung in Gesamtbruttoregistertonnen pro Tag

(GBRT/d) oder der Ausbaugeschwindigkeit (V) in Gleisbelastungsgruppen gemäss nachfolgender Tabelle zusammengefasst. Massgebend ist jenes Kriterium, das zur höheren Gleisbelastungsgruppe führt.

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Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3

Fortsetzung Blatt Nr. 3