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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 1
Abschnitt: Unterbau und Kunstbauten
Ausgabe: 1.7.2014 Artikel: Unterbau
AB 25
1 Allgemeines
1.1 Der Unterbau ist das zwischen dem Oberbau und dem Untergrund liegende Bauwerk.
Er kann aus verschiedenen Schichten aufgebaut sein (z.B. Sperrschicht, Fundationsschicht, Dammschüttung).
UNTERGRUND
Kiesgemisch
1.2 Diese Bestimmungen gelten sowohl für den Neubau als auch für die Erhaltung beste-
hender Anlagen, deren Erneuerung, Anpassung, Umbau oder Erweiterung1 geplant wird.
1.3 Kann bei solchen Erhaltungsvorhaben vorwiegend aus betrieblichen Gründen nicht
nach dem bei Neubauten üblichen Verfahren gearbeitet werden (z.B. nur einschichtiger anstatt mehrschichtiger Einbau der Fundationsschicht), so dass der Qualitätsstandard von Neubauten nicht vorausgesetzt werden kann, sind im Einzelfall reduzierte Anforderungen zulässig. Diesem Umstand wird nachfolgend durch entsprechende Differenzierung der Anforderungen für Neubauten (N) und für Erhaltungsvorhaben (E) bei bestehenden Anlagen Rechnung getragen.
1.4 Bei Erhaltungsvorhaben ist trotz diesbezüglich reduzierten Anforderungen wenn im-
mer möglich der Qualitätsstandard von Neubauten anzustreben.
1.5 Die Schotterbettdicke wird wegen des engen Zusammenhangs mit dem Unterbau hier
behandelt. Für die übrigen, die Gestaltung des Schotterbettes betreffenden Aspekte wird auf die Bestimmungen in den AB 31 verwiesen.
1
Inhaltliche Bedeutung der Begriffe gemäss SN 588 469, siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 2