Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 5 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 521/2012-10-23/275
AB 18.2/ 47.2 Ziffer 5M - 7M
Anpassungen als Folge von AB 18, Ziffer 12M
2.4 AB zu Art. 23 EBV
AB 23.1
Die AB 23.1 wurde vollständig überarbeitet. Die bisherigen Mindestabstände zwischen Eisenbahn und Strasse wurden hinfällig, da die in der AB erwähnte und 2012 überarbeitete SN 671 520 eine risikoorientierte Bestimmung von Sicherheitsabständen und Schutzmassnahmen ermöglicht. Für die Berücksichtigung der SN 671 253 bei bestehenden Anlagen wurden Festlegungen getroffen.
2.5 AB zu Art. 25 EBV
AB 25
Die Überarbeitung umfasst einerseits die im Rahmen der Entflechtung erfolgte Aufnahme der als hoheitlich identifizierten Bestimmungen aus der gleichzeitig in Überarbeitung befindlichen Regelung R RTE 21110 (ehemals SBB-Reglement 211.1, auf welches bisher direkt verwiesen wurde) und andererseits die Aufnahme von aktuell in der Praxis angewendeten, relevanten Regeln.
2.6 AB zu Art. 35 EBV
AB 35:
Zu Gleisabschlüssen lag bisher keine AB vor. Die nun vorliegende AB enthält die relevanten zielbezogenen Bestimmungen und die notwendigen Vorgaben zur Bestimmung der situationsspezifisch erforderlichen Leistungsanforderungen von Gleisabschlüssen.
2.7 Anhang Nr. 1 zu den AB-EBV zu Art. 27
Der Anhang Nr. 1 wurde mit zusätlzichen Informationen und neuen Tabellen zur Bestimmung des Abstandes aQRA ergänzt. Damit kann bei neuen Bauten die Notwendigkeit ergänzender Schutzmassnahmen mit der gleichen Methodik wie bei bestehenden Bauten beurteilt werden.
3. Sicherheitstechnik Bahnübergänge, Sicherungsanlagen, Telematikanwendungen und Personenwarnsysteme
3.1 AB zu Art. 34 EBV
Es wurde bezüglich den Vorgaben für den so genannten 'nicht niveaugleichem Einstieg' von Perrons ins Fahrzeug und für Bahnhöfe mit Perronzugang über das Gleis je eine Präzisierung im Sinne der TSI PRM (Personen mit eingeschränkter Mobilität) vorgenommen.