Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 5 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 521/2012-10-23/275

4.4 AB zu Art. 60 EBV

Die Anrechenbarkeit der Magnetschienenbremse erfolgt in den Fällen wo Fahrzeuge sowieso mit magnetschienenbremsen ausgerüstet sind.

5. Elektrische Anlagen

5.1 AB zu Art. 44 EBV

44.b, Ziffer 7

In Art. 99 bzw. 101, LeV sind Abstände definiert, welche eine gefahrlose Begehung der Fahrleitungsanlagen gewährleisten sollen, ohne dass auf gleichen Tragwerken befindliche Übertragungsleitungen (Dritter) ausgeschaltet werden müssen. Es kommt vor, dass diese Abstände zwischen bahneigenen Übertragungsleitungen und Fahrleitungsanlagen kleinere Abstände erforderlich sind.

Die Erläuterungen des ESTI zur LeVbeschreiben solche Erleichterungsmöglichkeiten für gewisse Anwendungsfälle. Da es sich aber "nur" um Erläuterungen handelt, soll diese Möglichkeit zur Abweichung bei bahneigenen Anlagen, neu in den hoheitlichen Bestimmungen der AB-EBV verankert werden.

Bei Annäherung, Parallelführung und Kreuzung bahneigener Übertragungsleitungen mit Fahrleitungsanlagen sind die Abstände so zu wählen, dass bei eingeschalteter Übertragungsleitung ein gefahrloses Arbeiten an den Fahrleitungsanlagen möglich ist. Der Abstand von 1,5m plus 0,01m pro kV darf keinesfalls unterschritten werden. Zudem ist insbesondere auch AB 44.c, Ziff. 9.3 (keine Standfläche) zu beachten.

5.2 AB zu Art. 44 EBV

44c, Ziffer 5

Im Rahmen vertiefter Untersuchungen wurde festgestellt, dass der erforderliche

Sicherheitszuschlag (Abstand) für bewegliche und nicht bahngeerdete Ladungen nicht spannungsabhängig ist. Der spannungsabhängige Schutzabstand be wird in jedem Falle zusätzlich berücksichtigt. Die europäischen Vorschriften legen in der SN EN 50110 bereits heute spannungsunabhängige Sicherheitszuschläge fest.

Neu soll für Normalspurbahnen der "spannungsunabhängige" Zuschlag k deshalb ein Sicherheitszuschlag statt ein Sicherheitsfaktor sein.

Für Meterspurbahnen (nicht interoperabel) kann in Hinsicht auf bestehende Anlagen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine negativen Auswirkungen bekannt sind, die bestehende Regelung beibehalten werden. Für Neuanlagen sollten 70 mm angestrebt werden.

Die Schutzabstandregelung wird für interoperable Strecken an die europäischen Vorschriften abgepasst. Für nicht interoperable Strecken kann zwischen der Anwendung der grösseren Abstände gem SN EN 50119, Ziffer 5.1.3 oder den bisherigen Abständen gem. AB-EBV; AB 44.c, Ziff 5.9.2 gewählt werden.

Für Neubauten ist die Anwendung der Schutzabstände gem SN EN 50119, Ziffer 5.1.3 empfohlen. Wenn die Schutzabstände gem. AB-EBV; AB 44.c, Ziff 5.9.2 gewählt werden, sind keine Kurzzeitwertreduktionen möglich.