Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 5 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 521/2012-10-23/275

3.2 AB zu Art. 37 EBV

Die Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Räumzeit und Sichtweite bei Bahnübergangsanlagen und die Bestimmungen zu den Bedarfsschranken werden präzisiert.

3.3 AB zu Art. 38 EBV

AB 38.3

Der neue Nationale Standard Zugbeeinflussung für Strecken, die nicht zu ETCS migrieren, wird in die AB-EBV aufgenommen.

3.4 AB zu Art. 39 EBV

AB 39.3.a

Eine Zielvorschrift zum Einsatz geeigneter Mittel für den spurbewirkten Flankenschutz wird in die Ausführungsbestimmungen aufgenommen.

AB 39.3.f

Die Anforderungen an Bahnübergangsanlagen mit fehlersicherer Sperrung des Strassenverkehrs werden so ergänzt, dass sie auch für Rangierbewegungen den aktuellen Gegebenheiten entsprechen.

4. Fahrzeuge

4.1 AB zu Art. 48 EBV

Es wurde bezüglich dem Zugang für mobilitätseingeschränkte Reisende zum Speisewagen ein Passus eingefügt, der bei der AB-EBV-Revision 2012 irrtümlicherweise gelöscht worden war. Die Vorgabe ergibt sich aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG). Die TSI PRM machen hierzu keine Vorgabe, hingegen hat das Bundesgericht kürzlich festgehalten, dass der Zugang zum Speisewagen grundsätzlich zu gewähren ist.

4.2 AB zu Art. 49 EBV

Bei den Bremsen erfolgen zwei Anpassungen.

Zum Einen wird ein Nachweis zur Auslegung der thermischen Belastbarkeit der Bremsen eingefügt. Dieser ist an die entsprechende Vorgabe aus der TSI Loc & Pas angelehnt.

Zum Anderen wird die Formulierung bezüglich Notbremse so angepasst, dass auch die Notbremsanforderung zugelassen ist.

4.3 AB zu Art. 50 EBV

Die Ausrüstungsgegenstände wurden den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Insbesondere wurden nicht mehr aktuelle Punkte d.h. Ausrüstungsgegenstände gestrichen oder angepasst. Beispielsweise die Mitführung der Erdungsstange wird als Pflicht aufgehoben.