Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 5 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 521/2012-10-23/275

44.c, Ziffer 10

In Zusammenhang mit der "Prototypfertigung" der Gefahrenhinweise hat SBB festgestellt, dass die Produktionskosten bei Fertigung gem. AB 44.c, Ziffer 10.1.5 der Ausgabe 2012 (Symbol und Schrift übereinander) teurer zu stehen kommt als ein von ihr eingereichter, "darstellerisch" angepasster Vorschlag.

Das BAV hat den Vorschlag begutachtet und ist zum Schluss gekommen, dass der eingereichte SBB-Vorschlag mit dem Vorschlag in AB 44.c, Ziff. 10.1.5 gleichwertig ist.

Um nicht Mehrkosten zu generieren möchte das BAV den Vorschlag in die AB-EBV unter AB 44.c, Ziffer 10.1.5 aufnehmen.

44.g, Ziffer 5

Die aus der alten VEAB übernommene Formulierung steht ursprünglich in Zusammenhang mit Schutzauslösungen z.B. bei Überstrom.

Ziel der neuen Formulierung ist es, dass beim Ausfall der elektrischen Bremse eine automatische Bremsablösung durch die pneumatischen oder hydraulischen Bremssysteme erfolgt. Die überarbeitete Formulierung ist diesbezüglich präziser. Am Schutzziel ändert sich nichts.

5.3 AB zu Art. 45 EBV

45.3

Gemäss der aktuellen Tabelle (Blatt 10) muss der Sicherheitsabstand für Anlagen mit 33 kV nach TR 50488 bestimmt werden. Diese Wertbestimmung lässt in der Praxis Interpretationsspielraum zu.

Der vorliegende Wert für 33 kV-Anlagen wurde entsprechend den Vorgaben des

TR 50488 berechnet, aufgerundet und im Anschluss daran mit den Vorgaben der EN 50110 verglichen.

5.4 Anhang Nr. 4 zu den AB-EBV zu Art. 81

Die Detaillierung, insbesondere der "Trennstellen in der Fahrleitung" dient der besseren Verständlichkeit der Begriffe nach EN 50119 in Verbindung mit den "im schweiz. Sprachgebrauch" ebenfalls noch verwendeten Begriffe. Es stellt keine inhaltliche Änderung dar.