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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten
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Geldspielgesetz AS ...
2. Abschnitt Spielangebot
Art. 16 Bewilligungspflicht
1Für die Durchführung von Spielbankenspielen braucht es eine Bewilligung der ESBK.
2Spielveränderungen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht tangieren, können in einem vereinfachten Verfahren genehmigt werden.
3Die ESBK kann der Konzessionärin auch die Durchführung von kleinen Geldspielturnieren erlauben.
4Im Rahmen der Spielbankenspiele dürfen die Spielbanken Jackpotsysteme innerhalb der Spielbank und unter den Spielbanken vernetzen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für den Betrieb fest.
5Der Bundesrat bestimmt, inwieweit die ESBK den Spielbanken erlauben kann, mit nationalen und internationalen Geldspielanbietern zusammenzuarbeiten.
Art. 17 Anforderungen
1Die Spiele müssen so ausgestaltet sein, dass sie auf korrekte und transparente Weise durchgeführt werden können.
2Online durchgeführte Spiele müssen ausserdem so ausgestaltet sein, dass sie von angemessenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel begleitet werden können.
3Der Bundesrat erlässt die spieltechnischen Vorschriften, die erforderlich sind zur Umsetzung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2. Er berücksichtigt dabei die international gebräuchlichen Vorgaben.
Art. 18 Angaben und Unterlagen
1Im Gesuch um Erteilung der Bewilligung macht die Spielbank Angaben über die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 17.
2Die Spielbank, die ein automatisiert oder online durchgeführtes Spielbankenspiel betreiben will, reicht der ESBK ein Zertifikat einer akkreditierten Prüfstelle ein über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften.
3Der Bundesrat kann Vorschriften über die Prüfung und Konformitätsbewertung der automatisiert oder online durchgeführten Spielbankenspiele erlassen. Er berücksichtigt dabei die international gebräuchlichen Vorgaben.
4Die Angaben und Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 müssen nicht eingereicht werden, soweit die Spielbank nachweist, dass diese in einem anderen Verfahren bereits früher eingereicht worden sind.
Art. 19 Konsultation
1Zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Spielbankenspiel handelt, konsultiert die ESBK vor dem Bewilligungsentscheid die für die