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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten
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Geldspielgesetz AS ...
2Die ESBK und die interkantonale Vollzugsbehörde setzen die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19979 gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis.
3Die Fernmeldedienstanbieterinnen können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab Mitteilung nach Abs. 2 schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben, wenn die für die Sperrung des Zugangs zu den Angeboten auf den Sperrlisten erforderliche Massnahme aus betrieblicher und technischer Sicht unverhältnismässig ist.
Art. 91 Information an Benutzerinnen und Benutzer
1Die ESBK und die interkantonale Vollzugsbehörde betreiben gemeinsam eine Einrichtung, die die Benutzerinnen und Benutzer informiert, dass das anvisierte online Angebot gesperrt ist.
2Diese Informationseinrichtung umfasst namentlich einen Link auf die Liste der in der Schweiz bewilligten Online-Geldspielangebote.
3Die Fernmeldedienstanbieterinnen leiten die Benutzerinnen und Benutzer, die auf die gesperrten Angebote zugreifen möchten, auf die Informationseinrichtung weiter, soweit dies technisch möglich ist.
Art. 92 Streichung aus der Sperrliste
Erfüllt ein Angebot die Voraussetzungen für die Sperrung nicht mehr, so streicht es die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Ersuchen aus der Sperrliste.
Art. 93 Haftungsausschluss
1Die Haftung der Fernmeldedienstanbieterin für den Zugang zu den Angeboten auf den Sperrlisten ist ausgeschlossen, sofern die Fernmeldedienstanbieterin:
a. die Übermittlung der Geldspielangebote nicht veranlasst;
b. die Empfängerin oder den Empfänger der Angebote nicht auswählt, und
c. die Angebote nicht verändert.
2Eine Fernmeldedienstanbieterin, die zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäss Artikel 88 Absatz 4 und 91 Absatz 3 Massnahmen und Anordnungen nach den Bestimmungen dieses Kapitels umsetzt, kann nicht haftbar gemacht werden für:
a. die Umgehung der Sperrmassnahmen durch Dritte;
b. die Verletzung des Fernmelde- oder des Geschäftsgeheimnisses;
c. eine Verletzung ausservertraglicher oder vertraglicher Pflichten.