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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

Art. 104 Internationale Amtshilfe

1Die ESBK kann die zuständigen ausländischen Behörden um die Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, ersuchen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.

2Sie kann den für die Geldspiele zuständigen ausländischen Behörden Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, weitergeben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die ausländische Behörde verwendet die Informationen ausschliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Geldspielen;

b. Sie ist an das Amtsgeheimnis gebunden;

c. Sie gibt die Informationen nicht an Dritte weiter oder nur mit Einwilligung der ESBK;

d. Die Informationen sind für den Vollzug der Geldspielgesetzgebung notwendig und umfassen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse.

3Die ESBK kann von der Zusammenarbeit absehen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.

Art. 105 Aufgaben des Sekretariats

1Das Sekretariat übt die unmittelbare Aufsicht über die Spielbanken aus und veranlagt die Spielbankenabgabe.

2Es bereitet die Geschäfte der ESBK vor, stellt ihr Anträge und vollzieht deren Entscheide.

3Es verkehrt mit Spielbanken, Behörden und Dritten direkt und erlässt selbstständig Verfügungen und Entscheide, soweit dies das Geschäftsreglement vorsieht.

4Es kann in den Betrieb einer Spielbank eingreifen, sofern die Verhältnisse es erforden; es informiert die Kommission unverzüglich.

5Es vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten und ist zuständig für die Verfolgung der Delikte nach den Artikeln 131-134.

6Die ESBK kann dem Sekretariat weitere Aufgaben übertragen.

2. Abschnitt: Interkantonale Vollzugsbehörde

Art. 106 Errichtung

Die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulassen wollen, schaffen über ein Konkordat eine interkantonale Vollzugsbehörde.

Art. 107 Unabhängigkeit

1Die interkantonale Vollzugsbehörde übt ihre Tätigkeit unabhängig aus.