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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten
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Geldspielgesetz AS ...
2. die Einhaltung der Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei,
3. die Umsetzung des Sicherheitskonzepts und des Sozialkonzepts;
b. Sie veranlagt und erhebt die Spielbankenabgabe;
c. Sie bekämpft das illegale Geldspiel;
d. Sie arbeitet mit in- und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen;
e. Sie erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit, inklusive
Information über die Jahresabschlüsse, Bilanzen und Berichte der Spielbanken und veröffentlicht den Bericht.
Art. 99 Befugnisse
Die ESBK kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben namentlich:
a. von den Spielbanken und den Unternehmungen der Fabrikation und des
Handels mit Spieleinrichtungen, welche die Spielbanken beliefern, die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
b. bei den Spielbanken Kontrollen durchführen;
c. von den Revisionsstellen der Spielbanken die notwendigen Auskünfte und
Unterlagen verlangen;
d. Sachverständige beiziehen;
e. der Revisionsstelle besondere Aufträge erteilen;
f. Online-Verbindungen zum Monitoring der EDV-Anlagen der Spielbanken
herstellen;
g. für die Zeit einer Untersuchung vorsorgliche Massnahmen treffen und
insbesondere die Konzession suspendieren;
h. bei Verletzungen dieses Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände
die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen:
i. in den Betrieb einer Spielbank eingreifen, sofern die Verhältnisse es
erfordern;
j. bei Nichtbefolgung einer von ihr erlassenen vollstreckbaren Verfügung nach
vorausgegangener Mahnung:
1. die angeordnete Handlung auf Kosten der Spielbank selber vornehmen,
2. öffentlich bekannt machen, dass sich die Spielbank der vollstreckbaren Verfügung widersetzt;
k. gegen Verfügungen der interkantonalen Vollzugsbehörde gemäss Artikel 23
Beschwerde bei der zuständigen kantonalen oder interkantonalen richterlichen Behörde und anschliessend beim Bundesgericht erheben;
l. gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dieses
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Beschwerde beim Bundesgericht erheben.