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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

2. die Einhaltung der Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei,

3. die Umsetzung des Sicherheitskonzepts und des Sozialkonzepts;

b. Sie veranlagt und erhebt die Spielbankenabgabe;

c. Sie bekämpft das illegale Geldspiel;

d. Sie arbeitet mit in- und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen;

e. Sie erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit, inklusive

Information über die Jahresabschlüsse, Bilanzen und Berichte der Spielbanken und veröffentlicht den Bericht.

Art. 99 Befugnisse

Die ESBK kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben namentlich:

a. von den Spielbanken und den Unternehmungen der Fabrikation und des

Handels mit Spieleinrichtungen, welche die Spielbanken beliefern, die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;

b. bei den Spielbanken Kontrollen durchführen;

c. von den Revisionsstellen der Spielbanken die notwendigen Auskünfte und

Unterlagen verlangen;

d. Sachverständige beiziehen;

e. der Revisionsstelle besondere Aufträge erteilen;

f. Online-Verbindungen zum Monitoring der EDV-Anlagen der Spielbanken

herstellen;

g. für die Zeit einer Untersuchung vorsorgliche Massnahmen treffen und

insbesondere die Konzession suspendieren;

h. bei Verletzungen dieses Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände

die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen:

i. in den Betrieb einer Spielbank eingreifen, sofern die Verhältnisse es

erfordern;

j. bei Nichtbefolgung einer von ihr erlassenen vollstreckbaren Verfügung nach

vorausgegangener Mahnung:

1. die angeordnete Handlung auf Kosten der Spielbank selber vornehmen,

2. öffentlich bekannt machen, dass sich die Spielbank der vollstreckbaren Verfügung widersetzt;

k. gegen Verfügungen der interkantonalen Vollzugsbehörde gemäss Artikel 23

Beschwerde bei der zuständigen kantonalen oder interkantonalen richterlichen Behörde und anschliessend beim Bundesgericht erheben;

l. gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dieses

Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Beschwerde beim Bundesgericht erheben.