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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

Art. 86 Organisation und Arbeitsweise

1Die Kommission erfüllt ihre Aufgaben unabhängig. Sie ist administrativ dem EJPD zugeordnet.

2Sie regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung.

3Im Rahmen ihres Budgets kann sie Fachleute beiziehen.

Art. 87 Kostentragung

Bund und Kantone tragen die Kosten der Kommission je zur Hälfte.

7. Kapitel: Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten

Art. 88 Sperrung des Zugangs zu nicht bewilligten Spielangeboten

1Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind.

2Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Angeboten, deren Anbieter ihren Sitz im Ausland haben und die in der Schweiz zugänglich sind.

3Die ESBK und die interkantonale Vollzugsbehörde führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich.

4Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf der Sperrliste aufgeführt sind.

Art. 89 Eröffnung und Einspracheverfahren

1Die ESBK und die interkantonale Vollzugsbehörde eröffnen gleichzeitig ihre Sperrlisten und deren regelmässige Aktualisierungen mittels eines Verweises im Bundesblatt. Diese Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung.

2Die Anbieter können bei der verfügenden Behörde innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache gegen die Verfügung erheben. Einsprache kann namentlich erhoben werden, wenn der Anbieter das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat.

3Ist gültig Einsprache erhoben worden, so überprüft die zuständige Behörde ihre Verfügung. Sie ist nicht an die gestellten Anträge gebunden.

Art. 90 Kommunikation der Sperrlisten

1Die ESBK und die interkantonale Vollzugsbehörde informieren über ihre Sperrlisten auf ihrer Website mit einem Link auf die Website der anderen Behörde.