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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

Art. 94 Rechtsmittel und aufschiebende Wirkung

1Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen der interkantonalen Vollzugsbehörde nach kantonalem Recht.

2Weder Beschwerden noch Einsprachen gegen Massnahmen nach diesem Kapitel haben aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleibt eine Beschwerde oder eine Einsprache einer Fernmeldedienstanbieterin gemäss Artikel 90 Absatz 3.

8. Kapitel: Behörden

1. Abschnitt: Eidgenössische Spielbankenkommission

Art. 95 Zusammensetzung

1Die ESBK besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

2Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen weder Mitglied des Verwaltungsrates noch Angestellte von Geldspielunternehmungen, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbedarfsbranche noch von diesen nahestehenden Gesellschaften sein.

3Der Bundesrat wählt die Mitglieder der ESBK und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt mindestens ein Mitglied auf Vorschlag der Kantone.

Art. 96 Organisation

1Die ESBK erlässt ein Geschäftsreglement. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation und die Zuständigkeiten des Präsidiums.

2Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

3Der ESBK steht ein ständiges Sekretariat zur Seite.

Art. 97 Unabhängigkeit

1Die ESBK übt ihre Tätigkeit unabhängig aus. Sie ist administrativ dem EJPD zugeordnet.

2Die Mitglieder der ESBK und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Sekretariats dürfen eine andere Beschäftigung ausüben, wenn dadurch die Unabhängigkeit der ESBK nicht beeinträchtigt wird.

Art. 98 Aufgaben

Die ESBK hat neben der Erfüllung der anderen Aufgaben, die ihr dieses Gesetz überträgt, folgende Aufgaben:

a. Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Spielbanken; insbesondere überwacht sie:

1. die Leitungsorgane und den Spielbetrieb der Spielbanken,