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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

3. Abschnitt: Massnahmen der Kantone

Art. 82

1Die Kantone sind verpflichtet, Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel zu ergreifen sowie Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und für deren Umfeld anzubieten.

2Die Kantone arbeiten mit den Spielbanken und den Veranstalterinnen von Grossspielen zusammen um ihre jeweiligen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel zu koordinieren.

4. Abschnitt: Konsultativkommission zur Prävention von exzessivem Geldspiel

Art. 83 Errichtung

Der Bundesrat setzt in Absprache mit den Kantonen eine Kommission zur Prävention von exzessivem Geldspiel ein.

Art. 84 Zusammensetzung und Ernennung

1Der Kommission gehören zwölf Mitglieder an.

2Sie setzt sich aus Fachleuten zusammen, die über die erforderlichen beruflichen und persönlichen Kompetenzen und Kenntnisse in den Bereichen Prävention von exzessivem Geldspiel und Behandlung der betroffenen Personen verfügen.

3Der Bundesrat ernennt die Kommissionsmitglieder. Die Hälfte der Mitglieder ernennt er auf Vorschlag der Kantone.

4Die Kommissionsmitglieder werden für vier Jahre ernannt. Sie können höchstens zweimal wiedergewählt werden.

Art. 85 Aufgaben

1Die Kommission hat folgende Aufgaben:

a. Beratung der Vollzugsbehörden dieses Gesetzes, der Gesundheitsbehörden des Bundes und der Kantone sowie der Veranstalterinnen von Geldspielen in den Bereichen Prävention, Früherkennung und Behandlung von exzessivem Geldspiel;

b. Erarbeitung von Empfehlungen zur Prävention, zur Früherkennung und zur Behandlung von exzessivem Geldspiel;

c. Beobachtung und Analyse nationaler und internationaler Entwicklungen in den Bereichen Prävention, Früherkennung und Behandlung von exzessivem Geldspiel.

2Die Kommission erstattet gegenüber Bundesrat und Kantonen jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht ist öffentlich.