Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Im Übrigen trat Artikel 106 BV nicht wie die meisten Verfassungsbestimmungen am 1. Januar 2000, sondern am 1. April 20003 in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt wie das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG)4.
Am 10. September 2009 wurde die eidgenössische Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls» eingereicht. Sie forderte eine Neuformulierung von Artikel 106 BV (neu in zwei Artikeln). Bundesrat und Parlament stellten der Initiative einen direkten Gegenentwurf gegenüber. Das Initiativkomitee zog in der Folge die Initiative zurück. Zur Abstimmung gelangte damit nur der direkte Gegenentwurf für einen neuen Artikel 106 BV. Dieser wurde am 11. März 2012 von Volk und Ständen angenommen.
Der neue Artikel 106 BV
Der neue Artikel 106 BV garantiert auf Verfassungsstufe kantonale Vollzugskompetenzen (Abs. 3) und die Verwendung der Reinerträge aus den Lotterien und Sportwetten zugunsten gemeinnütziger Zwecke (Abs. 6). Ausserdem hält er sich im Bereich der Spielbanken an die Bestimmungen des vorherigen Artikels 106 BV (Abs. 2). Daneben statuiert die neue Bestimmung weiterhin eine umfassende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im gesamten Bereich der Geldspiele (Abs. 1). Zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Bund und Kantonen sieht sie ferner die Schaffung eines Koordinationsorgans vor (Abs. 7). Die Bestimmung trägt sodann zu einer klareren Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen bei, indem sie für diese Abgrenzung auf den Lotteriebegriff und auf das bislang eine Lotterie charakterisierende Kriterium der Planmässigkeit verzichtet (Abs. 3). Letzteres hat in der Praxis immer wieder Probleme verursacht. Die gleichen Abgrenzungskriterien sollen auch für die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele gelten (Abs. 4). Die neue Verfassungsbestimmung geht damit implizit davon aus, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Verbot dieser Spiele besteht (im Unterschied zum heutigen Art. 5 SBG). Im Weiteren enthält die Bestimmung einen Auftrag an den Gesetzgeber und die Vollzugsorgane, den Gefahren der Geldspiele umfassend Rechnung zu tragen (Abs. 5).5
Spielbankengesetz
Durch das SBG, das am 18. Dezember 1998 verabschiedet wurde und am 1. April 2000 in Kraft getreten ist, wurden das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1929 über die Spielbanken und die Verordnung vom 1. März 1929 über den Spielbetrieb in Kursälen aufgehoben.
Mit dem SBG werden hauptsächlich drei Zielsetzungen verfolgt (vgl. Art. 2 SBG):
a. Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebs;
b. Verhinderung der Kriminalität und der Geldwäscherei in und durch Spielbanken;
3Eine Übergangsbestimmung hatte die Geltungsdauer der bisherigen Fassung von Art. 35 BV
verlängert.
4 SR 935.52
5 Siehe BBl 2010 7961, hier 7997