Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

IVLW wurde auch eine Rekurskommission geschaffen (Art. 4, 8 und 9 IVLW), die die letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde darstellt (Art. 23 IVLW).

Das LG enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Spielsucht oder zum Jugendschutz. Die IVLW geht hingegen ausdrücklich auf die Spielsucht und die Werbung ein (Art. 17 bis 19 IVLW). Die Comlot prüft gemäss Art. 17 der IVLW vor Erteilung der Bewilligungen das Suchtpotenzial der Lotterie oder Wette und trifft die erforderlichen Massnahmen insbesondere im Interesse der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes. 0,5 Prozent der Bruttospielerträge werden von den Veranstalterinnen an die Kantone entrichtet, die verpflichtet sind, diese Mittel zur Prävention und Bekämpfung der Spielsucht einzusetzen (Art. 18 IVLW). Die FDKL hat im November 2013 den von ihr in Auftrag gegebenen Schlussbericht des Evaluationsbüros Infras zur Verwendung dieser sogenannten Spielsuchtabgabe veröffentlicht.16 Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Spielsuchtabgabe in allen Kantonen weitestgehend korrekt und zweckgebunden verwendet wird. Die Kantone haben sich nach einer ersten Anlaufphase zweckmässig organisiert. Fast alle Kantone haben die Zusammenarbeit gesucht und sich freiwillig in folgenden drei regionalen Verbunden zusammengeschlossen: Das Programme intercantonal de lutte contre la dépendance au jeu (PILDJ) in der Romandie, das Kooperationsmodell Spielsuchtprävention Nordwest- und Innerschweiz sowie der Ostschweizer Verbund. In diesem Zusammenhang sind drei Leistungserbringer hervor zu heben, die von mehreren Kantonen – hauptsächlich im Bereich Prävention – beauftragt wurden und somit zu den wichtigen Akteuren im Bereich der Spielsuchtbekämpfung zählen:

– GREA (Groupement Romand d’Études des Addictions), beauftragt von den sechs Kantonen in der Westschweiz,

– Sucht Schweiz, beauftragt von zehn Kantonen der Nordwest- und der Innerschweiz,

– Perspektive Thurgau, beauftragt von sechs Kantonen der Ostschweiz.

Die mit der Spielsuchtabgabe finanzierten Leistungen werden auch innerkantonal zu einem grossen Teil von spezialisierten externen Organisationen erbracht und umfassen alle Interventionsbereiche der Spielsuchtbekämpfung: Prävention, Früherkennung, Beratung, Behandlung, Forschung und Ausbildung. So arbeitet etwa der Kanton Tessin mit verschiedenen privaten Leistungserbringern zusammen. Hauptleistungsträger ist die Organisation Gruppo Azzardo Ticino (GAT), die Aufgaben im Bereich Prävention, Schulung und Erstberatung übernimmt.

In Artikel 24 ff. IVLW ist die Verteilung der mit den Lotterien und Wetten erwirtschafteten Mittel geregelt. Die Comlot wirkt darauf hin, dass die Kantone in diesem Bereich über bundesrechtskonforme Rechtsgrundlagen verfügen und die Mittelverwendung transparent und korrekt erfolgt.

Ergebnisse der Evaluation der kantonalen Massnahmen

Das EJPD verfasste im Jahr 2008 einen ersten Kurzbericht über die von den Kantonen getroffenen Massnahmen. Zu diesem Zeitpunkt liess sich jedoch noch nicht verlässlich

16 Evaluation der Spielsuchtabgabe, Bestandesaufnahme, Schlussbericht, Zürich 8. Mai 2013, zugänglich unter http://www.comlot.ch/de/dokumentation/verschiedenes