Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
c. Vorbeugung von sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs.
Im Rahmen dieser drei vorrangigen Zielsetzungen soll das SBG auch den Tourismus fördern und dem Bund und den Kantonen Einnahmen verschaffen.
Aus Sicht des Bundesgesetzgebers regelt das SBG «das Glücksspiel um Geld oder andere vermögenswerte Vorteile umfassend», während das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 19236 (LG) im Verhältnis zum Ersteren lex specialis ist7.
In Artikel 3 SBG werden die Glücksspiele anhand von drei Kriterien definiert (Einsatz, Gewinnmöglichkeit und Zufall). Gegenüber der Lotterie, die in Artikel 1 Absatz 2 LG definiert ist, fehlt das Kriterium der Planmässigkeit8. Nach der Rechtsprechung ist es dieses Kriterium der Planmässigkeit, das die in den Spielbanken angebotenen Glücksspiele von den Lotteriespielen abgrenzt.9
Glücksspiele dürfen – vorbehältlich der im LG geregelten Lotterien und Wetten - nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 SBG). Die telekommunikationsgestützte Durchführung von Glücksspielen, wie mittels Internets, ist verboten (Art. 5 SBG). Zu den allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 12 SBG kommen die besonderen Voraussetzungen von Artikel 13 SBG hinzu, so z.B. die Einrichtung eines Sozialkonzepts für die Betriebskonzession. Im Sozialkonzept muss dargelegt werden, mit welchen Massnahmen die Spielbank den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorbeugen oder diese beheben will. Der Bundesrat entscheidet endgültig (Art. 16 SBG) über die Erteilung einer Konzession des Typs A (Grand Casino) oder B (Art. 8 SBG) an Spielbanken, die ausgewogen auf die interessierten Regionen zu verteilen sind (Art. 9 SBG). Die Konzession wird für eine Dauer von 20 Jahren gewährt (Art. 17 SBG).
Auf den Bruttospielerträgen, d. h. auf der Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den ausbezahlten Spielgewinnen, die von jeder Spielbank erzielt werden, wird eine Abgabe erhoben (Art. 40 SBG). Diese Spielbankenabgabe wird zugunsten der AHV verwendet. Der Abgabesatz wird so festgelegt, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Spielbanken eine angemessene Rendite erzielen können. Die progressiv gestaltete Abgabe beträgt mindestens 40 Prozent und höchstens 80 Prozent der Bruttospielerträge (Art. 41 SBG10). Abgabeermässigungen für B-Spielbanken sind möglich
6 SR 935.51
7 Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1997 zum Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die Spielbanken, BBl 1997 III 145, hier 158 und 169; BGE 133 II 68, E. 3.2.
8 Ein Spielveranstalter kann das Kriterium der Planmässigkeit im Sinne des LG erfüllen, indem er verschiedene Lösungen in Anspruch nimmt, mit denen er sein Spielrisiko ausschliessen kann, siehe etwa BGE 123 IV 175 E. 2c.
9 In Bezug auf die Auslegung des – entscheidenden – Kriteriums der Planmässigkeit hat das BJ gegen eine Zulassungsverfügung der Comlot Beschwerde erhoben, siehe BGE 137 II 164. Ferner hat die ESBK Ende 2006 im Verfahren zur Qualifizierung der Spielautomaten «Tactilo», die von der Loterie Romande betrieben werden, eine Verfügung erlassen. Sie hat den Betrieb dieser Automaten ausserhalb von konzessionierten Spielbanken untersagt. Das Bundesgericht stützte diesen Entscheid nicht; siehe BGer Urteil vom 18. Januar 2011, 2C-186/2010.
10 In Art. 82 der Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (VBSG; SR 935.521) ist der Abgabesatz festgelegt: Der Basisabgabesatz von 40 Prozent wird auf Bruttospielerträgen bis CHF 10 Millionen erhoben. Für jede weitere Million Franken