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Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 8 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoptionsrecht)
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich3
Art. 14 Bekanntgabe im Einzelfall
Das BFM kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin im Einzelfall weiteren Behörden und Suchdiensten gemäss Artikel 268e ZGB diejenigen Personendaten aus dem Informationssystem bekanntgeben, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20044
Art. 13 Abs. 1bis
1bis Im Übrigen sind die Artikel 163–165 ZGB5 über den Unterhalt der Familie sinngemäss anwendbar.
Art. 17 Abs. 3bis
3bis Hat eine Person das minderjährige Kind adoptiert, mit dessen Mutter oder Vater sie in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB6 die nötigen Massnahmen.
Art. 25a Abs. 1 Zweiter Satz
1 ... Namentlich können sie vereinbaren, dass das Vermögen nach den Artikeln 196– 219 ZGB7 geteilt wird.
Art. 27a Stiefkindadoption
Hat eine Person das minderjährige Kind adoptiert, mit dessen Mutter oder Vater sie in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, so sind die Artikel 270–327c ZGB8 sinngemäss anwendbar.
3 SR 142.51
4 SR 211.231
5 SR 210
6 SR 210
7 SR 210