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Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 8 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoptionsrecht)

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts

Art. 12b

2. Hängige Für Adoptionsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfahren Bestimmungen des Bundesgesetzes vom […] hängig sind, gelten die

Bestimmungen des bisherigen Rechts.

Art. 12c

3. Unterstellung Die Bestimmungen der Änderung vom [...] über das Adoptionsgeunter das neue heimnis, die Auskunft über die leiblichen Eltern, die Suchdienste und Recht

die Möglichkeit der Vereinbarung eines persönlichen Verkehrs zwischen den leiblichen Eltern und dem adoptierten Kind gelten auch für Adoptionen, die vor ihrem Inkrafttreten ausgesprochen oder im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch hängig sind.

Art. 12cbis

Aufgehoben

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.