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Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 8 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoptionsrecht)
Art. 266 Abs. 1, 2 und 2bis
1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn:
1. sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd hilfsbedürftig ist und ihr die adoptionswilligen Personen während wenigstens drei Jahren Pflege erwiesen haben,
2. ihr die adoptionswilligen Personen während ihrer Minderjährigkeit wenigstens drei Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben,
3. andere wichtige Gründe vorliegen und sie während wenigstens drei Jahren mit den adoptionswilligen Personen in Hausgemeinschaft gelebt hat.
2 Eine verheiratete Person kann nur mit Zustimmung ihres Ehegatten adoptiert werden, eine in eingetragener Partnerschaft lebende Person nur mit Zustimmung ihrer Partnerin oder ihres Partners.
2bis Vor der Adoption sind die leiblichen Eltern der zu adoptierenden Person und die Nachkommen der adoptionswilligen Personen anzuhören.
Art. 267 Abs. 1, 2 und 3
C. Wirkungen1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes des oder der I. Im Adoptierenden.
Allgemeinen
2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt, ausgenommen dasjenige zum Elternteil, der:
1. mit der adoptierenden Person verheiratet ist;
2. mit dieser in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
3 Bei der gemeinschaftlichen Adoption und bei der Einzeladoption kann dem minderjährigen Kind ein neuer Vorname gegeben werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Vor der Namensänderung wird das Kind durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Namensänderung seiner Zustimmung.
Art. 267a Abs. 1
1 Das minderjährige Kind erhält anstelle seines bisherigen das Kantons- und Gemeindebürgerrecht derjenigen adoptierenden Person, deren Namen es tragen wird.
Art. 268 Abs. 1
1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz des oder der Adoptierenden ausgesprochen.