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Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 8 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoptionsrecht)
Art. 268a Abs. 2 und 3
2 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der adoptionswilligen Personen und des Kindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der adoptionswilligen Personen sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären.
3 Haben die adoptionswilligen Personen Nachkommen, so ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen.
Art. 268b
Dbis1
. Adoptions- Identifizierende Informationen über das adoptierte minderjährige geheimnis
Kind oder über seine Adoptiveltern dürfen den leiblichen Eltern oder Dritten nur bekanntgegeben werden, wenn die Adoptiveltern der Bekanntgabe zugestimmt haben. Das Kind wird vor der Bekanntgabe durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Bekanntgabe seiner Zustimmung.
2 Identifizierende Informationen über das volljährige Kind werden den leiblichen Eltern bekannt gegeben, wenn das Kind der Bekanntgabe ausdrücklich zugestimmt hat.
3 Unabhängig vom Alter oder von der Zustimmung des Kindes haben die leiblichen Eltern Anspruch auf Bekanntgabe nichtidentifizierender Informationen über die Lebenssituation des Kindes, wenn dadurch dessen Interessen nicht gefährdet werden.
Art. 268c
Dter. Auskunft1
Das minderjährige Kind hat Anspruch auf Bekanntgabe nichtidentiüber die
leiblichen Eltern fizierender Informationen über seine leiblichen Eltern. Identifizierende Informationen erhält es nur, wenn es ein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann.
2Das volljährige Kind kann jederzeit Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen.
3Aufgehoben
Art. 268d
Dquater. Kantonale
1 Auskünfte über die leiblichen Eltern oder das Kind erteilt diejenige Auskunftsstelle
kantonale Behörde, die im Zeitpunkt der Adoption als einzige kantonale Behörde zuständig ist, wenn ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen wird.
2 Bevor sie Auskunft erteilt, informiert sie die gesuchten Personen über eingegangene Auskunftsbegehren und holt, wo nötig, deren