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Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 8 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoptionsrecht)

Art. 264b

III. Einzel-1 Eine Person darf allein adoptieren, wenn sie das 28. Altersjahr adoption

zurückgelegt hat.

2 Aus wichtigen Gründen kann vom Mindestalter abgewichen werden, wenn das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird.

3 Vor der Adoption ist die Einstellung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der faktischen Lebenspartnerin oder des faktischen Lebenspartners der adoptionswilligen Person entsprechend zu würdigen.

Art. 264c

IV. Stiefkind- Eine Person darf das Kind ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen adoption

Partnerin oder ihres eingetragenen Partners adoptieren, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft seit mindestens drei Jahren besteht.

Art. 265

V. Alter und1

Zustimmung des Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptierenden Kindes Personen darf nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre

betragen. Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen werden, wenn das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird.

2 Das Kind wird durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption seiner Zustimmung.

3 Die zuständige Behörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

4 Ist das Kind bevormundet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde erfolgen.

Art. 265a Abs. 3

3 Sie ist gültig, selbst wenn die adoptionswilligen Personen nicht genannt oder noch nicht bestimmt sind.

Art. 265d Abs. 1

1 Wird das Kind zum Zwecke späterer Adoption untergebracht und fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes auf Gesuch einer Vermittlungsstelle oder der adoptionswilligen Personen und in der Regel vor Beginn der Unterbringung, ob von dieser Zustimmung abzusehen sei.