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Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 8 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Adoptionsrecht)
Zustimmung zur Weitergabe von Informationen an die gesuchstellenden Personen ein.
3 Lehnen die leiblichen Eltern den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind darüber zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte der leiblichen Eltern aufmerksam zu machen.
4 Die Kantone bezeichnen eine geeignete Stelle, welche die adoptierte Person oder die leiblichen Eltern auf Wunsch beratend unterstützt.
Art. 268e
Dquinquies.
1 Ist ein Kontakt zu einer gesuchten Person nicht ohne Weiteres mög-Suchdienste
lich, beauftragt die kantonale Auskunftsstelle einen spezialisierten Dienst mit der Suche, sofern die gesuchstellende Person dies wünscht.
2 Der beauftragte Suchdienst untersteht im Rahmen des Auftrages der Schweigepflicht.
3 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der Suche, wenn begründete Zweifel bestehen, dass die Zustimmung zur Adoption eines leiblichen Elternteils, der sein adoptiertes Kind sucht, nicht vorlag oder diese unter dem Druck einer Behörde erfolgte.
4 Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften und regelt die Kostentragung.
Art. 268f
Dsexies.
Persönlicher Die Adoptiveltern und die leiblichen Eltern können vereinbaren, dass Verkehr mit den den leiblichen Eltern ein Anspruch auf angemessenen persönlichen leiblichen Eltern
Verkehr mit dem minderjährigen Adoptivkind eingeräumt wird. Ist das Kind urteilsfähig, so ist seine Zustimmung notwendig. Diese Vereinbarung kann einseitig nicht abgeändert oder aufgehoben werden. Bei Uneinigkeit entscheidet die Kindesschutzbehörde.
Art. 270abis
III. Kind von1 Tragen die Partnerinnen oder Partner in einer eingetragenen Partner-Eltern in
eingetragener schaft verschiedene Namen, so bestimmen sie im Rahmen der Stief-Partnerschaft kindadoption, welchen ihrer Ledignamen das Kind erhält.
2 Tragen sie einen gemeinsamen Namen, so erhält das Kind diesen Namen.
Art. 270b Randtitel
IV. Zustimmung des Kindes