Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten
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ist das Kind grundsätzlich anzuhören, und zwar auch dann, wenn dessen Zustimmung für die Adoption keine formelle Voraussetzung bildet (Art. 5 Abs. 1 Bst. b).
Den Vertragsstaaten wird ermöglicht, die Konvention auch für gleichge-
schlechtliche Paare, die miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, zur Anwendung zu bringen, vorausgesetzt, der betroffene Staat anerkennt eine solche Partnerschaft. Entsprechendes gilt auch für faktische Partnerschaften verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Paare (Art. 7 Abs. 2).
Das Mindestalter der Adoptiveltern muss neu zwischen 18 und 30 Jahren
liegen, als optimaler Mindestaltersunterschied werden 16 Jahre vorgeschlagen (Art. 9 Abs. 1).
Die revidierte Fassung des Übereinkommens liegt momentan zur Zeichnung auf. Bisher haben 16 Mitgliedstaaten des Europarats32 die revidierte Fassung des Übereinkommens unterzeichnet, sieben davon (Dänemark, Finnland, Niederlande, Norwegen, Rumänien, Spanien und die Ukraine) haben es ratifiziert. Damit ist das Übereinkommen am 1. September 2011 in Kraft getreten.
1.7.2 Haager Adoptionsübereinkommen
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoptionen ist in erster Linie ein Rechtshilfeabkommen, mit dem bestehende Probleme bei grenzüberschreitenden Adoptionen ausgeräumt werden sollen. Das Nachfolgeabkommen zum Haager Adoptionsübereinkommen von 196533 steht mittlerweile für 90 Staaten in Kraft (Stand September 2013). Das neue HAÜ34 regelt die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Herkunftsland der Kinder und im Aufnahmestaat und enthält Schutzvorschriften zum Wohl der betroffenen Kinder. Es enthält insbesondere Vorgaben, was die inländischen Behörden bei Aufnahmeverfahren von Kindern aus dem Ausland zu beachten haben (Art. 5, 15, 18 ff. HAÜ), und was inländische Behörden tun müssen, wenn inländische Kinder von Gesuchstellenden aus dem Ausland aufgenommen werden sollen (Art. 4, 16 f. HAÜ). Jede Adoption, die in einem Vertragsstaat nach dem Übereinkommen ausgesprochen wird, ist gemäss Artikel 23 Absatz 1 HAÜ in allen anderen Vertragsstaaten automatisch anzuerkennen.
1.7.3 UN-Kinderrechtskonvention35
Die Generalversammlung der UNO verabschiedete am 20. November 1989 das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-KRK). Dieses Übereinkommen verankert Rechte und Verpflichtungen für alle Lebensbereiche des Kindes. Seither
32Armenien, Belgien, Dänemark, Finnland, Island, Mazedonien, Montenegro, Niederlande,
Norwegen, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Ukraine, Ungarn und das Vereinigte Königreich (Stand 4. September 2013).
33Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die behördliche Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt, für die Schweiz in Kraft getreten am 23. Oktober 1978. Nach der Ratifikation des revidierten Übereinkommens von 1993 wurde es mit Wirkung ab 23. Oktober 2003 von der Schweiz gekündigt.
34 SR 0.211.221.311
35 SR 0.107