Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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6.2.3 Elterliche Sorge

Die Stiefkindadoption bezweckt die Etablierung einer umfassenden Elternschaft; dazu gehört auch die gemeinsame elterliche Sorge. Einer gemeinsamen Erklärung der Eltern bedarf es dazu nicht, der entsprechende Wille wurde bereits beim Adoptionsgesuch zumindest implizit kundgetan. Das gilt unabhängig vom Zivilstand der Adoptierenden.

Aquinquies. Verände- Art. 298e

rung der Verhält-

nisse nach einer Hat eine Person das Kind adoptiert, mit dessen Mutter oder Vater Stiefkindadoption sie eine faktische Lebensgemeinschaft führt, und tritt eine wesentin faktischen

Lebensgemein- liche Änderung der Verhältnisse ein, so ist die Bestimmung über schaften die Veränderung der Verhältnisse bei Anerkennung und Vaterschaftsurteil entsprechend anwendbar.

Die Stiefkindadoption in faktischen Lebensgemeinschaften führt zur Elternschaft eines Paares, das einen gemeinsamen Haushalt führt, jedoch nicht miteinander verheiratet ist und auch nicht in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Ändern sich in der Folge die Verhältnisse, muss unter Umständen die elterliche Sorge entsprechend angepasst werden. Um diese Anpassung sicherzustellen, ist ein Verweis auf Artikel 298d ZGB nötig. Diese Bestimmung richtet sich an die Eltern eines leiblichen Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind und es auch nie waren, bzw. an das leibliche Kind solcher Eltern. Ob diese einen gemeinsamen Haushalt führen oder nicht, ist dabei irrelevant.

Asexies. Art. 299 Randtitel

Stiefeltern

Asepties. Art. 300 Randtitel

Pflegeeltern

Bei Artikel 299 und 300 ZGB ist aufgrund des neu hinzugekommenen Artikels 298e VE-ZGB der Randtitel anzupassen.