Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/47: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen im Asyl- und Ausländerrecht · 13 Seiten
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solche Wegweisungen sei. Der SGB betont, dass ein solcher Entscheid nicht alleine aufgrund schriftlicher Dokumente erfolgen könne. Für die Asylsuchenden müsse die mündliche Teilnahme am Verfahren möglich sein.
Das HEKS, das FIMM, die SFH, der SGB, die SP und das UNHCR möchten zudem, dass die Vermutung des Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft widerlegbar sein soll. Die betroffene Person müsse die Möglichkeit haben, im Rahmen einer Anhörung diese Vermutung zu widerlegen. Dabei sei der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe f AsylG (Nichteintreten, wenn die betroffene Person bereits einen negativen Entscheid aus der EU erhalten hat) Rechnung zu tragen, insbesondere EMARK 2006 Nr. 33.
Das HEKS und das UNHCR verlangen, dass die Schweiz falls nötig eine materielle Prüfung des Asylgesuchs vornehme. Dies sei dann der Fall, wenn die betroffene Person wichtige Gründe geltend mache, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen, oder wenn sich seit dem Entscheid eines Dublin-Staats eine Situation ergeben habe, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag.
Die SP, die SFH, das HEKS und das UNHCR vertreten zudem die Meinung, dass Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2001/40/EG Anwendung finden solle. Somit müsste die Schweiz der betroffenen Person Asyl gewähren, wenn diese die Flüchtlingseigenschaft aufweise.
Die SFH und das FIMM beantragen zudem, die Formulierung des bisherigen Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe f AsylG zu übernehmen und zu ergänzen:
«Auf Asylgesuche von Personen, die einen ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates
erhalten haben und die darauf beruhende Vermutung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG nicht erfüllen, nicht umstossen können, ist nicht einzutreten, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.»
Zudem könne das rechtliche Gehör nur im Rahmen einer Anhörung und nicht in einem schriftlichen Verfahren gewährt werden.
Die SFH, die SP und das FIMM wünschen ausserdem, dass den verschiedenen Praktiken der EU-Länder im Asylbereich Rechnung getragen werde, denn im Dublin-Raum bestünden keine einheitlichen Standards. Diesbezüglich sei die geltende Rechtsprechung in Bezug auf die vorsorgliche Wegweisung in einen Staat, in dem der betroffenen Person Asyl verweigert wurde, zu berücksichtigen, insbesondere EMARK 1998 Nr. 24, S. 220. In dieser Rechtsprechung geht es um die Durchsetzung des Rechtsstaats und das Non-Refoulement-Gebot, die eine Vermutung darstellen, dass der negative Asylentscheid dieses Staates ein Indiz für das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sei. Diese Vermutung könne von der asylsuchenden Person umgestossen werden.
Und schliesslich sind die SP und die SFH der Ansicht, dass der Asyl- und Wegweisungsentscheid, welcher anzuerkennen sei, ein materieller Entscheid sein müsse, und nicht ein formeller Nichteintretensentscheid. Dies müsse im Rahmen von Artikel 31b AsylG klar zum Ausdruck kommen.
Nach Meinung des FIMM muss die Schweiz die Zuständigkeit für die Prüfung der Situation einer Person, die sich in der Schweiz befindet, übernehmen, was zusätzliche Ressourcen bedinge. Eine sorgfältige Prüfung jedes einzelnen Falles und eine freiwillige Rückkehr seien für das FIMM zentral (Ausschluss von Zwangsrückführungen). Das FIMM weist auf die Defizite gewisser europäischer Staaten wie Griechenland, Zypern oder Ungarn hin und spricht