Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/47: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen im Asyl- und Ausländerrecht · 13 Seiten
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2.2.2 Ablehnung
SZ hält fest, dass die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen, sei es bei vorhersehbaren Ereignissen (nArt. 24 SGK) oder bei aussergewöhnlichen, nicht voraussehbaren Ereignissen (nArt. 25 SKG), zeitlich und örtlich nur noch eingeschränkt «als letztes Mittel» möglich sein werde. Zudem habe die Beurteilung der Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung unter der Aufsicht der EU-Kommission und des EU-Parlaments zu erfolgen. Andererseits sei die vorübergehende Einführung von verdachtsunabhängigen Personenkontrollen an der Binnengrenze im Falle von Defiziten an den Schengen-Aussengrenzen «als allerletzter Schritt ganz am Ende einer Massnahmenkette» erst möglich, wenn alle anderen Massnahmen – u. a. auch jene von Frontex und Eurosur wirkungslos blieben und die Sicherheit des ganzen Schengen-Raums (nicht nur eines einzelnen Schengen-Staates) weiterhin gefährdet sei oder wenn der betreffende Schengen-Staat die Massnahmen an seiner Aussengrenze ablehne. Zusätzlich sei noch eine dreimonatige Karenzfrist abzuwarten, bevor temporäre Binnengrenzkontrollen wieder zulässig seien. Somit seien die inhaltlichen, zeitlichen und formalen Kriterien für Binnengrenzkontrollen dermassen eng gehalten, dass vorübergehende Kontrollen nicht mehr möglich sein würden.
Nach Meinung der SVP stelle die Verordnung (EU) Nr. 1051/2013, welche auf den ersten Blick die gegenwärtige Situation mit den fehlenden Grenzkontrollen verbessert, in Wirklichkeit nur einen kleinen Fortschritt dar. Sie stellt fest, dass es in jedem Fall nur um eine vorübergehende Wiederaufnahme der Binnengrenzkontrollen geht. In aussergewöhnlichen Situationen können Grenzkontrollen für zwei Jahre wiedereingeführt werden. Die SVP ist der Ansicht, dass mit 500 000 Personen, die jedes Jahr die Schengen-Aussengrenzen überqueren und sich illegal im Schengen-Raum aufhalten, die Voraussetzungen von Art. 19 SGK bereits heute praktisch erfüllt seien.
Bemerkungen von GE:
Der Wortlaut von Artikel 23bisAbsatz 1 SGK bezieht sich auf die «organisierte Kriminalität», während Artikel 21 Buchstabe a Ziffer ii SGK von «grenzüberschreitender Kriminalität» spricht.
Die Definitionen dieser beiden Begriffe sind von Land zu Land unterschiedlich.
Zudem dürfte es nicht einfach zu beweisen sein, dass ein ausländischer Straftäter, der die Grenze übertritt, einer kriminellen Organisation angehört.
GE stellt sich die Frage, ob Artikel 23bisSGK in dem Sinn auszulegen sei, dass nur die organisierte Kriminalität eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellt, oder ob jegliche Form der (weitreichenden) grenzüberschreitenden Kriminalität eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellen kann.
Die Massnahmen von Artikel 26 SGK dürften erst nach einer gewissen Zeit Wirkung zeigen. Es seien viele Fristen einzuhalten, namentlich die Frist von drei Monaten nach der Notifikation an den Schengen-Staat, der sich nicht an die Empfehlungen der Experten hält. Von Bedeutung seien auch die Fristen in Bezug auf den Aktionsplan: ein Monat für dessen Unterbreitung und ein Monat für die Europäische Kommission um ihre Stellungnahme an den EU-Rat weiterzuleiten.
GE fragt sich, ob Absatz 5 von Artikel 26 so ausgelegt werden könne, dass die Schengen-Staaten berechtigt seien, an ihren Binnengrenzen vorübergehend wieder Kontrollen einzuführen, bis ein EU-Ratsbeschluss vorliegt, wenn sie feststellen, dass ausserordentliche Umstände im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 SGK eine schwerwiegende Bedrohung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung nach Artikel 25 Absatz 1 SKG darstellen.