Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/47: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen im Asyl- und Ausländerrecht · 13 Seiten
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ten in der Praxis nur sehr wenige solche Fälle vorkommen. Dies vor allem deshalb, weil die Wegweisung rasch zu vollziehen sei und weil als weitere Voraussetzung gelte, dass der zuständige Dublin-Staat bereits seit einiger Zeit keine solchen Wegweisungen mehr vorgenommen habe. Ausserdem sei gemäss AG eine Wegweisung in jedem Fall rasch zu vollziehen, denn andernfalls wären zusätzliche Sozialhilfekosten die Folge. Der Kanton verlangt, dass diese Bestimmung nur in eindeutigen Fällen zur Anwendung kommen solle, in denen die Identität der betroffenen Person bekannt sei und Reisepapiere vorliegen würden.
GE gibt die finanziellen Auswirkungen zu bedenken, wenn eine Person längere Zeit in Haft sei und die notwendigen Massnahmen komplex seien. GE ist der Ansicht, dass die finanziellen Aufwendungen (Nothilfe und Administrativhaft) für Wegweisungen, die nicht innerhalb von 30 Tagen vollzogen würden, vom Bund zu übernehmen seien.
GE fragt sich, was unter «längere Zeit» (Art. 31b Abs. 1 Bst. a) und «rasch» (Art. 31b Abs. 1 Bst. b) zu verstehen sei.
Gemäss LU sei es aus politischer Sicht vorteilhaft, den Wegweisungsentscheid eines anderen Staates anerkennen zu können. Dies dürfte insbesondere im Bereich der Rückkehrhilfe zu einer Entlastung der Kantone führen. Ein Pull-Effekt für Dublin-Fälle, die in ihr Heimatland zurückkehren möchten, sei jedoch nicht auszuschliessen. Deshalb müsse ein Monitoring eingeführt werden, um zu prüfen, welche Folgen sich aus der Umsetzung dieser Richtlinie ergeben.
Die FDP unterstützt die Möglichkeit, die Richtlinie 2001/40/EG im Asylbereich anzuwenden. Dies stelle eine nützlich Ergänzung zum Dublin-Verfahren dar.
Besonderes Augenmerk sei auf die folgenden zwei Punkte zu richten:
Um zu verhindern, dass die Zahl der vorläufig aufgenommenen Personen (die nicht weggewiesen werden können) ansteige, sei die Richtlinie 2001/40/EG nur dort anzuwenden, wo ein Wegweisungsvollzug möglich sei. Ist dies nicht möglich, solle das Dublin-Verfahren Vorrang haben.
Wenn die Richtlinie 2001/40/EG umgesetzt werde, sei eine Kostenvergütung durch den für den Wegweisungsentscheid zuständigen Schengen- oder Dublin-Staat zu verlangen.
Die SVP begrüsst die Anerkennung von Wegweisungsverfügungen bei Drittstaatsangehörigen. Sie ist der Meinung, dass dies einen positiven Effekt haben kann, insbesondere in Bezug auf Asylsuchende, die nach Italien überstellt wurden und kurz darauf wieder in die Schweiz einreisen. Dies umso mehr, als die EMRK Überstellungen nach Italien ein Ende setzen könnte.
Die SVP fordert zudem, dass die Kosten einer Wegweisung in den Herkunftsstaat vom zuständigen Dublin-Staat, der die Wegweisung verfügt hat, zu tragen seien.
SG befürchtet, dass die Nachbarstaaten der Schweiz, die keine Rückübernahmeabkommen mit Drittstaaten abgeschlossen haben, Druck auf die Schweiz ausüben würden, damit die kantonalen Behörden an ihrer Stelle die Wegweisung vollziehen. In dieser Hinsicht müsse die Entwicklung beobachtet und allenfalls Gegenmassnahmen getroffen werden.
Die SFH, der SGB und die SP befürworten die Umsetzung der Richtlinie 2001/40/EG und die Möglichkeit, Asylsuchende direkt in ihr Herkunftsland wegzuweisen, statt sie in den zuständigen Dublin-Staat zu überstellen, der die Wegweisung dann nicht vollzieht. Es sei jedoch zu gewährleisten, dass eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots mit Sicherheit ausgeschlossen werde. Dies bedinge eine Anhörung, die eine unerlässliche Voraussetzung für