Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/47: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie weitere Änderungen im Asyl- und Ausländerrecht · 13 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

2.3 Änderung im AuG

AR und SO begrüssen die Präzisierung des AuG in Bezug auf die Inhaftierung von Minderjährigen. SO betont, dass dies der geltenden Praxis des Kantons entspreche.

JU hat von den Anpassungen des AuG Kenntnis genommen und bemerkt einzig, dass diese keine finanziellen Auswirkungen auf den Kanton haben werden.

Die FDP begrüsst diese Änderung.

Das UNHCR begrüsst explizit die Änderung von Artikel 80 Absatz 4 AuG, die eine Rechtssicherheit in Bezug auf die Inhaftierung von Minderjährigen gewährleiste. Es erwähnt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes2, welches das Wohlergehen der Kinder in den Vordergrund stellt, und empfiehlt, Minderjährige unter 18 Jahren grundsätzlich nicht zu inhaftieren.

NE spricht sich gegen die Administrativhaft bei Minderjährigen über 15 Jahren aus und betont, dass der Kanton selber seit dem Inkrafttreten des Einführungsgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 12. November 19963 eine solche Praxis verbietet.

AI geht davon aus, dass die Änderungen im AuG und im AsylG keine finanziellen Auswirkungen auf die Kantone haben.

2.4 Richtlinie 2001/40/EG

2.4.1 Zustimmung

JU befürwortet die Änderungen aufgrund der Richtlinie 2001/40/EG. Diese dürften verhindern, dass ein neues Asylgesuch in der Schweiz gestellt wird, wenn ein anderer Dublin-Staat bereits einen Wegweisungsentscheid getroffen, den Vollzug der Wegweisung aber während einer gewissen Zeit nicht vollzogen habe. Der Kanton bemerkt jedoch, dass bei einer Wegweisung in den Herkunftsstaat statt in den zuständigen Dublin-Staat der Bund Aufgaben übernehmen und zusätzliche Ressourcen bereitstellen müsse, und zwar unabhängig von den Rückforderungen, die an den betreffenden Staat gestellt werden können.

JU, TG und das CP betonen ausdrücklich, dass die Kosten im Zusammenhang mit solchen Wegweisungen keinesfalls auf die Kantone verteilt werden dürfen.

GL begrüsst insbesondere die Neuerungen, die eine Flexibilisierung der Zuständigkeiten betreffend Wegweisung von Dublin-Fällen (Möglichkeit der direkten Wegweisung in den Heimatstaat statt Rückschaffung in den eigentlich für den Vollzug zuständigen Dublin-Staat) bringen.

AR, GL, SO, VD und das CP begrüssen ebenfalls, dass in gewissen Fällen die Wegweisung aufgrund eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids eines Schengen/Dublin-Staates direkt in das Herkunftsland erfolgen kann. AR, SO und das CP sind der Ansicht, dass dies Asylsuchende davon abhalten könnte, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen, wenn bereits ein anderer Dublin-Staat zuständig ist. Die Ressourcen im Asylbereich könnten so gezielt und wirksam verteilt werden.

Nach Meinung von AG sei diese Bestimmung notwendig, da die Schweiz das europäische Recht übernehmen müsse. AG bezweifelt jedoch, dass eine Wegweisung in den Herkunftsstaat einfacher sei als eine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat. Gemäss AG dürf-

2 SR 0.107

3 RSN 132.021