Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/53: Totalrevision des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) · 128 Seiten
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zuverlässigen Zivilstandswesen sehr zweifelhaft ist und deren Klärung mittels DNA-Profilen auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips als zulässig erscheint. So kann beispielsweise sichergestellt werden, dass tatsächlich die leibliche, im Ausland lebende Mutter ihre Einwilligung zur Adoption ihres Kindes in der Schweiz gegeben hat. Im Rahmen von Familiennachzugsverfahren kann die Erstellung von DNA-Profilen ebenfalls notwendig werden. Sie können in Einzelfällen angezeigt sein, wenn auf Grund der besonderen Situation im Herkunftsland keine verlässlichen amtlichen Dokumente insbesondere über die familiären Verhältnisse beschafft werden können und starke Zweifel an den Angaben der Gesuchsteller bestehen. In den letzten Jahren wurde in verschiedenen parlamentarischen Vorstössen gefordert, DNA-Tests beim Familiennachzug zu verlangen105. Die Vorstösse wurden jedoch abgelehnt oder zurückgezogen, weshalb DNA-Profile bei Familiennachzug bislang nicht generell verlangt werden können.
Die Untersuchung setzt nach Absatz 2 immer voraus, dass die Zustimmung der beteiligten Personen vorliegt, und zwar in schriftlicher Form. Ist die Person urteilsunfähig, ist die Zustimmung der zur Vertretung berechtigten Person erforderlich (vgl. Ausführungen zu Art. 50 Abs. 1 betr. Interessenskonflikt).
Nach Absatz 3 sind die Proben, die vom Laboratorium aufzubewahren sind, unmittelbar nachdem die Verfügung rechtskräftig geworden ist, zu vernichten. Die beteiligte Behörde ist verantwortlich dafür, dass dem Laboratorium eine Mitteilung zukommt, dass die Verfügung rechtskräftig geworden ist.
Art. 50 Klärung der Abstammung ausserhalb eines behördlichen Verfahrens
Diese Bestimmung, die unverändert überführt werden soll, regelt die Erstellung eines DNA-Profils zur Klärung der Abstammung ohne Bezug zu einem behördlichen Verfahren. Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist ein verfassungsmässig garantiertes Recht106 und darf deshalb nicht unnötig erschwert werden.
In den letzten Jahren sind zahlreiche ausländische Firmen auf den Markt gekommen, die sogenannte „heimliche“ Vaterschaftstest im Internet107 anbieten. Ziel dieser Tests ist es, eine angezweifelte Vaterschaft ohne die Zustimmung der Mutter abzuklären. Da diese Tests ohne die Zustimmung der Mutter und des Kindes resp. der zu dessen Vertretung berechtigen Person stattfinden, ist ihre Durchführung in der Schweiz nicht zulässig. Ihre missbräuchliche Veranlassung via Internet ist hingegen schwierig einzugrenzen. Neu wird aber in den Strafbestimmungen in diesem Zusammenhang auch das ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte In-Auftraggeben eines DNA-Profils durch eine Privatperson der Strafe unterstellt (vgl. Art. 55 Bst. a).
Absatz 1 erster Halbsatz verlangt, dass die Klärung der Abstammung nur mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Person zulässig ist. Da in der vorliegenden Konstellation keine Behörde beteiligt ist, muss die Urteilsfähigkeit einer Person durch das Laboratorium im konkreten Einzelfall geklärt werden. Bei dieser Abklä-
105 Pa.Iv. Fehr Hans vom 12.09.203 (13.444), Genereller DNA-Test bei Familiennachzug; pa.Iv. Heer Alfred vom 20.12.2007 (07.495), Zwingender DNA-Test für den Familiennachzug aus Problemländern; Mo Sommaruga Carlo vom 05.10.2007 (07.3761), Gesuche um Familiennachzug. DNA-Tests
106 Vgl. Art. 119 Abs. 2 Bst. g BV; zur Auslegung R.J. Schweizer, BV-Kommentar, N. 97 ff. zu Art. 24novies aBV.
107 Siehe Angebot einer österreichischen Firma http://www.vaterschaftstest-heimlich.eu/